Artikel 129 RL 2006/48/EG

1. Neben ihren Verpflichtungen aufgrund dieser Richtlinie übernimmt die Behörde, die für die Beaufsichtigung von EU-Mutterkreditinstituten und von Kreditinstituten, die von EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften oder gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften kontrolliert werden, auf konsolidierter Basis zuständig ist, folgende Aufgaben:

a)
sie koordiniert in Normal- und Krisensituationen die Sammlung und Verbreitung zweckdienlicher und wesentlicher Informationen, und
b)
sie plant und koordiniert die Aufsichtstätigkeiten in Normalsituationen, einschließlich der in den Artikeln 123, 124 und 136 sowie in Kapitel 5 und Anhang V genannten Tätigkeiten, wobei sie mit den jeweils zuständigen Behörden zusammenarbeitet;
c)
sie plant und koordiniert die Aufsichtstätigkeiten in Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Behörden und gegebenenfalls mit den Zentralbanken bei der Vorbereitung auf und in Krisensituationen, einschließlich widriger Entwicklungen bei Kreditinstituten oder an den Finanzmärkten, wobei sie so weit wie möglich bestehende Kommunikationswege zur Erleichterung des Krisenmanagements nutzt.

Nimmt die konsolidierende Aufsichtsbehörde die in Unterabsatz 1 genannten Aufgaben nicht wahr, oder arbeiten die zuständigen Behörden mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde nicht in dem Maß zusammen, das zur Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlich ist, so kann jede der betroffenen zuständigen Behörde die EBA mit dieser Angelegenheit befassen, und diese kann gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 tätig werden.

Die Planung und Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten im Sinne des Buchstabens c schließt außergewöhnliche Maßnahmen im Sinne des Artikels 132 Absatz 3 Buchstabe b, die Ausarbeitung gemeinsamer Bewertungen, die Durchführung von Notfallkonzepten und die Kommunikation mit der Öffentlichkeit ein.

2. Beantragt ein EU-Mutterkreditinstitut mit seinen Tochterunternehmen oder beantragen die Tochterunterunternehmen einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft gemeinsam eine Erlaubnis gemäß Artikel 84 Absatz 1, Artikel 87 Absatz 9 oder Artikel 105 bzw. Anhang III Teil 6, so entscheiden die zuständigen Behörden nach umfassender Abstimmung gemeinsam darüber, ob die beantragte Erlaubnis erteilt wird und an welche Bedingungen die Erlaubnis gegebenenfalls geknüpft werden sollte.

Die in Unterabsatz 1 genannten Anträge werden ausschließlich an die in Absatz 1 genannte zuständige Behörde gerichtet.

Die zuständigen Behörden setzen alles daran, innerhalb von sechs Monaten zu einer gemeinsamen Entscheidung über den Antrag zu gelangen. Diese gemeinsame Entscheidung wird dem Antragsteller zusammen mit einer vollständigen Begründung durch die zuständige Behörde gemäß Absatz 1 zugeleitet.

Der in Unterabsatz 3 genannte Zeitraum beginnt mit dem Datum des Eingangs des vollständigen Antrags bei der zuständigen Behörde gemäß Absatz 1. Diese leitet den vollständigen Antrag unverzüglich an die übrigen zuständigen Behörden weiter.

Liegt innerhalb von sechs Monaten keine gemeinsame Entscheidung der zuständigen Behörden vor, so entscheidet die in Absatz 1 genannte zuständige Behörde allein über den Antrag. Diese Entscheidung wird in einem Dokument, das die vollständige Begründung enthält und die von den anderen zuständigen Behörden innerhalb des Zeitraums von sechs Monaten geäußerten Standpunkte und Vorbehalte berücksichtigt, dargelegt. Die Entscheidung wird dem Antragsteller und den übrigen zuständigen Behörden durch die zuständige Behörde gemäß Absatz 1 zugeleitet. Hat eine der betroffenen zuständigen Behörden nach Ablauf der Sechsmonatsfrist die Angelegenheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EBA verwiesen, so stellt die konsolidierende Aufsichtsbehörde ihre Entscheidung zurück, bis ein Beschluss der EBA gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung über ihre Entscheidung ergangen ist, und entscheidet dann selbst in Übereinstimmung mit dem Beschluss der EBA. Die Sechsmonatsfrist gilt als Frist für die Beilegung der Meinungsverschiedenheiten im Sinne der genannten Verordnung. Die EBA trifft ihren Beschluss binnen eines Monats. Nach Ablauf der Sechsmonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen worden ist, kann die EBA nicht mehr mit dieser Angelegenheit befasst werden.

Die Entscheidungen gemäß den Unterabsätzen 3 und 5 werden als maßgeblich anerkannt und von den zuständigen Behörden in den betroffenen Mitgliedstaaten angewendet.

Im Hinblick auf einheitliche Bedingungen der Anwendung des in diesem Absatz genannten gemeinsamen Entscheidungsprozesses kann die EBA Entwürfe technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Genehmigungsanträge nach Artikel 84 Absatz 1, Artikel 87 Absatz 9 und Artikel 105 sowie nach Anhang III Abschnitt 6 entwickeln, um gemeinsame Entscheidungen zu erleichtern.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in den Unterabsätzen 6 und 7 genannten technischen Durchführungsstandards nach dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

3. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die in einem Mitgliedstaat für die Beaufsichtigung von Tochtergesellschaften eines EU-Mutterkreditinstituts oder einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft zuständigen Behörden setzen alles daran, zu einer gemeinsamen Entscheidung über die Anwendung der Artikel 123 und 124 zu gelangen, um festzustellen, ob die Eigenmittelausstattung der Gruppe auf konsolidierter Ebene ihrer Finanzlage und ihrem Risikoprofil angemessen ist und welche Eigenmittelausstattung für die Anwendung des Artikels 136 Absatz 2 auf jedes einzelne Unternehmen der Bankengruppe und auf konsolidierter Basis erforderlich ist.

Die gemeinsame Entscheidung ergeht innerhalb von vier Monaten, nachdem die konsolidierende Aufsichtsbehörde den anderen jeweils zuständigen Behörden gemäß den Artikeln 123 und 124 einen Bericht mit einer Risikobewertung der Gruppe übermittelt hat. In der gemeinsamen Entscheidung wird auch die von den jeweils zuständigen Behörden gemäß den Artikeln 123 und 124 durchgeführte Risikobewertung der Tochtergesellschaften angemessen berücksichtigt.

Die gemeinsame Entscheidung wird in einem Dokument mit einer vollständigen Begründung dargelegt und dem EU-Mutterkreditinstitut von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde übermittelt. Bei Uneinigkeit konsultiert die konsolidierende Aufsichtsbehörde auf Antrag einer der anderen zuständigen Behörden die EBA. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde kann die EBA auch auf eigene Initiative konsultieren.

Gelangen die zuständigen Behörden innerhalb von vier Monaten zu keiner solchen gemeinsamen Entscheidung, so wird die Entscheidung über die Anwendung der Artikel 123 und 124 sowie 136 Absatz 2 auf konsolidierter Basis von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde nach angemessener Berücksichtigung der von den jeweils zuständigen Behörden durchgeführten Risikobewertung der Tochtergesellschaften getroffen. Hat eine der betroffenen zuständigen Behörden nach Ablauf der Viermonatsfrist die Angelegenheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EBA verwiesen, so stellt die konsolidierende Aufsichtsbehörde ihre Entscheidung zurück, bis der Beschluss der EBA gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung ergangen ist, und entscheidet dann selbst in Übereinstimmung mit dem Beschluss der EBA. Die Viermonatsfrist ist als Frist für die Beilegung der Meinungsverschiedenheiten im Sinne der zuvor genannten Verordnung anzusehen. Die EBA trifft ihren Beschluss binnen eines Monats. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen worden ist, kann die EBA nicht mehr mit dieser Angelegenheit befasst werden.

Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die in einem Mitgliedstaat für die Beaufsichtigung von Tochtergesellschaften eines EU-Mutterkreditinstituts, einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft zuständigen Behörden setzen alles daran, zu einer gemeinsamen Entscheidung über die Anwendung der Artikel 123 und 124 zu gelangen, um festzustellen, ob die Eigenmittelausstattung der Gruppe auf konsolidierter Ebene ihrer Finanzlage und ihrem Risikoprofil angemessen ist und welche Eigenmittelausstattung für die Anwendung des Artikels 136 Absatz 2 auf jedes einzelne Unternehmen der Bankengruppe und auf konsolidierter Basis erforderlich ist.

Diese Entscheidungen werden in einem Dokument mit einer vollständigen Begründung dargelegt und tragen der Risikobewertung und den Auffassungen und Vorbehalten Rechnung, die die anderen zuständigen Behörden innerhalb des Zeitraums von vier Monaten durchgeführt bzw. geäußert haben. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde übermittelt das Dokument allen betroffenen zuständigen Behörden und dem EU-Mutterkreditinstitut.

Wurde die EBA konsultiert, tragen alle zuständigen Behörden deren Stellungnahme Rechnung und begründen jede erhebliche Abweichung davon.

Die gemeinsame Entscheidung gemäß Unterabsatz 1 und die Entscheidungen, die von den zuständigen Behörden getroffen werden, falls keine gemeinsame Entscheidung zustande kommt, werden als maßgeblich anerkannt und von den zuständigen Behörden in den betroffenen Mitgliedstaaten umgesetzt.

Die Entscheidung über die Anwendung der Artikel 123 und 124 sowie 136 Absatz 2 wird von den jeweils zuständigen Behörden, die auf Einzelbasis oder teilkonsolidierter Basis für die Beaufsichtigung von Tochtergesellschaften eines EU-Mutterkreditinstituts, einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft zuständig sind, nach angemessener Berücksichtigung der Auffassungen und Vorbehalte, die die konsolidierende Aufsichtsbehörde geäußert hat, getroffen. Hat eine der betroffenen zuständigen Behörden nach Ablauf der Viermonatsfrist die Angelegenheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EBA verwiesen, so stellen die zuständigen Behörden ihre Entscheidung zurück, warten ab, bis die EBA einen Beschluss gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung gefasst hat, und entscheiden dann selbst in Übereinstimmung mit dem Beschluss der EBA. Die Viermonatsfrist ist als Frist für die Beilegung der Meinungsverschiedenheiten im Sinne der genannten Verordnung anzusehen. Die EBA fasst ihren Beschluss binnen eines Monats. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen worden ist, kann die EBA nicht mehr mit dieser Angelegenheit befasst werden.

Die EBA kann Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, um einheitliche Bedingungen für die Anwendung des gemeinsamen Entscheidungsprozesses nach diesem Absatz hinsichtlich der Anwendung von Artikel 123 und Artikel 124 sowie Artikel 136 Absatz 2 zu gewährleisten und gemeinsame Entscheidungen zu erleichtern.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 10 genannten technischen Durchführungsstandards nach dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

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