Artikel 131a RL 2006/48/EG
1. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde richtet Aufsichtskollegien ein, um die Durchführung der in Artikel 129 und Artikel 130 Absatz 1 genannten Aufgaben zu erleichtern und gegebenenfalls — vorbehaltlich der Geheimhaltungsvorschriften nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels und unter Einhaltung des Unionsrechts — eine angemessene Koordinierung und Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Drittlandsbehörden zu gewährleisten.
Die EBA trägt in Übereinstimmung mit Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Förderung und Überwachung einer effizienten, wirkungsvollen und konsequenten Arbeit der in diesem Artikel genannten Aufsichtskollegien bei. Hierzu beteiligt sich die EBA in dem von ihr als angemessen erachteten Umfang an diesen Tätigkeiten und gilt zu diesem Zweck als eine zuständige Behörde.
Die Aufsichtskollegien stecken den Rahmen ab, innerhalb dessen die konsolidierende Aufsichtsbehörde, die EBA und die anderen jeweils zuständigen Behörden folgende Aufgaben wahrnehmen:
- a)
- Austausch von Informationen untereinander und mit der EBA gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010,
- b)
- gegebenenfalls Einigung über die freiwillige Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten,
- c)
- Festlegung von aufsichtlichen Prüfungsprogrammen auf der Grundlage einer Risikobewertung der Gruppe gemäß Artikel 124,
- d)
- Steigerung der Effizienz der Aufsicht durch Beseitigung unnötiger aufsichtlicher Doppelanforderungen, auch im Hinblick auf Informationsanfragen nach Artikel 130 Absatz 2 und Artikel 132 Absatz 2,
- e)
- kohärente Anwendung der Aufsichtsanforderungen im Rahmen dieser Richtlinie auf alle Unternehmen der Bankengruppe unbeschadet der in den Rechtsvorschriften der Union eröffneten Optionen und Ermessensspielräume,
- f)
- Anwendung des Artikels 129 Absatz 1 Buchstabe c unter Berücksichtigung der Arbeiten anderer Foren, die in diesem Bereich eingerichtet werden könnten.
Die an den Aufsichtskollegien beteiligten zuständigen Behörden und die EBA arbeiten eng zusammen. Die Geheimhaltungsvorschriften nach Kapitel 1 Abschnitt 2 hindern die zuständigen Behörden nicht daran, innerhalb der Aufsichtskollegien vertrauliche Informationen auszutauschen. Einrichtung und Arbeitsweise von Aufsichtskollegien lassen die Rechte und Pflichten der zuständigen Behörden im Rahmen dieser Richtlinie unberührt.
2. Einrichtung und Funktionsweise der Kollegien beruhen auf den Modalitäten im Sinne von Artikel 131, die nach Konsultation der betroffenen zuständigen Behörden von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde schriftlich festgelegt werden.
Um eine kohärente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards entwickeln, um die allgemeinen Bedingungen für die Tätigkeit der Aufsichtskollegien zu präzisieren.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die unter Unterabsatz 2 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.
Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die EBA Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, um die allgemeinen Bedingungen für die Tätigkeit der Aufsichtskollegien festzulegen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 4 genannten technischen Durchführungsstandards nach dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.
Folgende Einrichtungen können an Aufsichtskollegien teilnehmen:
- a)
- die für die Beaufsichtigung von Tochtergesellschaften eines EU-Mutterkreditinstituts, einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft zuständigen Behörden,
- b)
- die zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats, in dem bedeutende Zweigniederlassungen im Sinne von Artikel 42a errichtet wurden,
- c)
- gegebenenfalls Zentralbanken und
- d)
- gegebenenfalls die zuständigen Behörden von Drittländern, sofern diese Geheimhaltungsvorschriften unterliegen, die nach Auffassung aller zuständigen Behörden den Artikeln 44 bis 52 gleichwertig sind.
Die konsolidierende Aufsichtsbehörde führt bei den Sitzungen des Kollegiums den Vorsitz und entscheidet, welche zuständigen Behörden an einer Sitzung oder einer Tätigkeit des Kollegiums teilnehmen. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde informiert alle Mitglieder des Kollegiums vorab laufend und umfassend über die Organisation solcher Sitzungen, die wesentlichen zu erörternden Fragen und die in Erwägung zu ziehenden Tätigkeiten. Des Weiteren informiert die konsolidierende Aufsichtsbehörde alle Mitglieder des Kollegiums rechtzeitig laufend und umfassend über das in diesen Sitzungen beschlossene Vorgehen und die durchgeführten Maßnahmen.
In der Entscheidung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde werden die Relevanz der zu planenden oder zu koordinierenden Aufsichtstätigkeit für die betreffenden Behörden, insbesondere die möglichen Auswirkungen auf die Stabilität des Finanzsystems in den betreffenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 40 Absatz 3, und die Pflichten nach Artikel 42a Absatz 2 berücksichtigt.
Vorbehaltlich der Geheimhaltungsvorschriften nach Kapitel 1 Abschnitt 2 unterrichtet die konsolidierende Aufsichtsbehörde die EBA über die Tätigkeiten des Aufsichtskollegiums, einschließlich in Krisensituationen, und übermittelt der EBA alle Informationen, die für die Zwecke der Aufsichtskonvergenz von besonderem Belang sind.
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