Artikel 145 RL 2006/48/EG
1. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 146 veröffentlichen die Kreditinstitute für die Zwecke dieser Richtlinie die in Anhang XII Teil 2 genannten Informationen.
2. Die in Anhang XII Teil 3 genannten Instrumente und Methoden können von den zuständigen Behörden nur im Rahmen von Kapitel 2 Abschnitt 3 Unterabschnitte 2 und 3 und Artikel 105 anerkannt werden, wenn die Kreditinstitute die in diesem Anhang genannten Informationen veröffentlichen.
3. Die Kreditinstitute legen in einem förmlichen Verfahren fest, wie sie ihren in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Offenlegungspflichten nachkommen wollen; sie verfügen über Vorschriften, anhand deren sie die Angemessenheit ihrer Angaben beurteilen können, wozu auch die Überprüfung der Angaben selbst und der Häufigkeit ihrer Veröffentlichung zählt. Die Kreditinstitute verfügen ferner über Vorschriften, anhand deren sie bewerten können, ob ihre Angaben den Marktteilnehmern ein umfassendes Bild ihres Risikoprofils vermitteln.
Vermitteln diese Angaben den Marktteilnehmern kein umfassendes Bild des Risikoprofils, so veröffentlichen die Kreditinstitute alle Informationen, die über die in Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben hinaus erforderlich sind. Diese Offenlegungspflicht ist jedoch auf Angaben beschränkt, die nach den in Anhang XII Teil 1 genannten Kriterien wesentlich und weder geheim noch vertraulich sind.
4. Die Kreditinstitute sind aufgefordert, ihre Ratingentscheidungen den KMU und den anderen Unternehmen, die Kredite beantragt haben, in nachvollziehbarer Weise schriftlich offen zu legen. Sollte eine Selbstverpflichtung der Wirtschaft nur unzureichend Wirkung zeigen, so sind auf nationaler Ebene gesetzliche Maßnahmen zu ergreifen. Die diesbezüglichen Verwaltungskosten der Kreditinstitute müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe des Kredits stehen.
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