Artikel 32 RL 2006/48/EG

Jede Maßnahme gemäß Artikel 30 Absätze 2 und 3 oder Artikel 31, die Sanktionen und Einschränkungen des Dienstleistungsverkehrs enthält, wird ordnungsgemäß begründet und dem betreffenden Kreditinstitut mitgeteilt. Gegen jede dieser Maßnahmen können die Gerichte des Mitgliedstaats angerufen werden, von dem sie getroffen wurden.

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