Artikel 36 RL 2006/48/EG
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der EBA die Anzahl und die Art der Fälle mit, in denen eine Weigerung aufgrund von Artikel 25 und Artikel 26 Absatz 1, 2 und 3 vorliegt oder in denen Maßnahmen nach Artikel 30 Absatz 3 getroffen wurden.
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