Artikel 39 RL 2006/48/EG

1. Die Kommission kann auf Antrag eines Mitgliedstaats oder aufgrund eigener Initiative dem Rat Vorschläge unterbreiten, um mit einem oder mehreren Drittländern für nachstehende Kreditinstitute Abkommen über die Einzelheiten der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis auszuhandeln:

a)
Kreditinstitute, deren Mutterunternehmen ihren Sitz in Drittländern haben, oder
b)
Kreditinstitute mit Sitz in einem Drittland, deren Mutterunternehmen ein Kreditinstitut, eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft ist, die ihren Sitz in der Union hat.

2. In den Abkommen gemäß Absatz 1 wird insbesondere sichergestellt,

a)
dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Informationen erhalten können, die erforderlich sind, um Kreditinstitute, Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften, die innerhalb der Union niedergelassen sind und eine Tochtergesellschaft mit Sitz in einem Drittland in Form eines Kredit- oder Finanzinstituts haben oder an solchen Kredit- und Finanzinstituten eine Beteiligung halten, auf der Basis der konsolidierten Finanzlage zu beaufsichtigen;
b)
dass die zuständigen Behörden von Drittländern die Informationen erhalten können, die erforderlich sind, um Muttergesellschaften mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet zu beaufsichtigen, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten eine Tochtergesellschaft in Form eines Kreditinstituts oder eines Finanzinstituts haben oder Beteiligungen an solchen Kredit- oder Finanzinstituten halten, und
c)
dass die EBA befugt ist, die Informationen anzufordern, die die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten aufgrund des Artikels 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 von den nationalen Behörden von Drittländern erhalten haben;

3. Unbeschadet Artikel 300 Absatz 1 und Absatz 2 des Vertrags kann die Kommission mit Unterstützung des Europäischen Bankenausschusses das Ergebnis der nach Absatz 1 geführten Verhandlungen sowie die sich daraus ergebende Lage prüfen.

4. Die EBA unterstützt die Kommission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben aufgrund dieses Artikels gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010.

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