Artikel 4 RL 2006/48/EG

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.
„Kreditinstitut” : ein Unternehmen, dessen Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren;
2.
„Zulassung” : ein Hoheitsakt gleich welcher Form, der die Befugnis gibt, die Tätigkeit eines Kreditinstituts auszuüben;
3.
„Zweigstelle” : eine Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbständigen Teil eines Kreditinstituts bildet und unmittelbar sämtliche Geschäfte oder einen Teil der Geschäfte betreibt, die mit der Tätigkeit eines Kreditinstituts verbunden sind;
4.
„zuständige Behörden” : diejenigen nationalen Behörden, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften die Beaufsichtigungsbefugnis über Kreditinstitute haben;
5.
„Finanzinstitut” : ein Unternehmen, das kein Kreditinstitut ist und dessen Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder eines oder mehrere der Geschäfte zu betreiben, die unter den Nummern 2 bis 12 und 15 der im Anhang I enthaltenen Liste aufgeführt sind;
6.
„Institute” für die Zwecke von Kapitel 2 Titel V Abschnitte 2, 3 und 5: Institute im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2006/49/EG;
7.
„Herkunftsmitgliedstaat” : der Mitgliedstaat, in dem gemäß den Artikeln 6 bis 9 und 11 bis 14 ein Kreditinstitut zugelassen ist;
8.
„Aufnahmemitgliedstaat” : der Mitgliedstaat, in dem ein Kreditinstitut eine Zweigstelle hat oder Dienstleistungen erbringt;
9.
„Kontrolle” : das Verhältnis zwischen einer Muttergesellschaft und einer Tochtergesellschaft, gemäß der Definitionin Artikel 1 der Richtlinie 83/349/EWG, oder ein gleich geartetes Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen;
10.
„Beteiligung” für die Zwecke des Artikels 57 Buchstaben o und p, der Artikel 71 bis 73 und des Kapitels 4 Titel V: eine Beteiligung im Sinne von Artikel 17 Satz 1 der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 über Jahresabschlüsse bestimmter Arten von Unternehmen(1) oder das direkte oder indirekte Halten von mindestens 20 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Unternehmen;
11.
„qualifizierte Beteiligung” : das direkte oder indirekte Halten von wenigstens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte eines Unternehmens oder die Möglichkeit der Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf seine Geschäftsführung;
12.
„Mutterunternehmen” :

a)
ein Mutterunternehmen im Sinne der Artikel 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG, oder
b)
für die Zwecke der Artikel 71 bis 73 und des Titels V Kapitel 2 Abschnitt 5 und Kapitel 4 ein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG sowie jedes Unternehmen, das nach Auffassung der zuständigen Behörden tatsächlich einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausübt;

13.
„Tochterunternehmen” :

a)
ein Tochterunternehmen im Sinne der Artikel 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG;
b)
für die Zwecke der Artikel 71 bis 73 und des Titels V Kapitel 2 Abschnitt 5 und Kapitel 4 ein Tochterunternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG sowie jedes Unternehmen, auf das ein Mutterunternehmen nach Auffassung der zuständigen Behörden tatsächlich einen beherrschenden Einfluss ausübt.

Jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens wird auch als Tochterunternehmen des Mutterunternehmens, das sich an der Spitze dieser Unternehmen befindet, betrachtet;

14.
„Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat” : ein Kreditinstitut, das ein Kredit- oder Finanzinstitut als Tochter hat oder eine Beteiligung an einem solchen hält und selbst nicht Tochtergesellschaft eines anderen, in demselben Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituts oder einer Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in demselben Mitgliedstaat ist;
15.
„Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat” : eine Finanzholdinggesellschaft, die nicht Tochtergesellschaft eines in demselben Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituts oder einer Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in demselben Mitgliedstaat ist;
15a.
„gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat” : eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, die nicht Tochtergesellschaft eines in demselben Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituts oder einer Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in demselben Mitgliedstaat ist;
16.
„EU-Mutterkreditinstitut” : ein Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat, das nicht Tochtergesellschaft eines anderen, in einem der Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstituts oder einer Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in einem der Mitgliedstaaten ist;
17.
„EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft” : eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, die nicht Tochtergesellschaft eines in einem der Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstituts ist oder einer anderen Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in einem der Mitgliedstaaten ist;
17a.
„gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft” : eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, die nicht Tochtergesellschaft eines in einem der Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstituts ist oder einer anderen Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in einem der Mitgliedstaaten ist;
18.
„öffentliche Stellen” : Nicht-gewerbliche Verwaltungseinrichtungen, die von Zentralstaaten, Gebietskörperschaften oder von Behörden, die in den Augen der zuständigen Behörden die gleichen Aufgaben wie regionale und lokale Behörden wahrnehmen, getragen werden, oder im Besitz von Zentralstaaten befindliche Unternehmen ohne Erwerbszweck, für die eine einer ausdrücklichen Garantie gleichstehende Haftung gilt, einschließlich selbst verwalteter Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die einer öffentlichen Beaufsichtigung unterliegen;
19.
„Finanzholdinggesellschaft” : ein Finanzinstitut, das keine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 15 der Richtlinie 2002/87/EG(2) ist und dessen Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich Kreditinstitute oder andere Finanzinstitute sind, wobei mindestens eines dieser Tochterunternehmen ein Kreditinstitut ist;
19a.
„gemischte Finanzholdinggesellschaft” : eine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 2 Nummer 15 der Richtlinie 2002/87/EG;
20.
„gemischtes Unternehmen” : ein Mutterunternehmen, das keine Finanzholdinggesellschaft, kein Kreditinstitut und keine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 15 der Richtlinie 2002/87/EG ist und zu dessen Tochterunternehmen mindestens ein Kreditinstitut gehört;
21.
„Anbieter von Nebendienstleistungen” : ein Unternehmen, dessen Haupttätigkeit die Immobilienverwaltung, die Verwaltung von Rechenzentren oder ähnliche Tätigkeiten umfasst und die den Charakter einer Nebentätigkeit im Verhältnis zur Haupttätigkeit eines oder mehrerer Kreditinstitute hat;
22.
„operationelles Risiko” : das Risiko von Verlusten, die durch die Unangemessenheit oder das Versagen von internen Verfahren, Menschen und Systemen oder durch externe Ereignisse verursacht werden, einschließlich Rechtsrisiken;
23.
„Zentralbanken” schließen soweit nichts anderes angegeben ist auch die Europäische Zentralbank ein;
24.
„Verwässerungsrisiko” : das Risiko, dass sich ein Forderungsbetrag einer angekauften Forderung durch bare oder unbare Ansprüche des Forderungsschuldners vermindert;
25.
„Ausfallwahrscheinlichkeit” : Wahrscheinlichkeit des Ausfalls einer Gegenpartei im Laufe eines Jahres;
26.
„Verlust” im Sinne von Titel V Kapitel 2 Abschnitt 3: wirtschaftlicher Verlust einschließlich wesentlicher Diskontierungseffekte sowie wesentlicher direkter und indirekter Kosten der Beitreibung;
27.
„Verlustquote bei Ausfall (LGD)” : Höhe des Verlusts in Prozent der Forderung zum Zeitpunkt des Ausfalls der Gegenpartei;
28.
„Umrechnungsfaktor” : Verhältnis zwischen dem gegenwärtig nicht in Anspruch genommenen Betrag einer Zusage, der bei Ausfall in Anspruch genommen sein und ausstehen wird, zu dem gegenwärtig nicht in Anspruch genommenen Betrag dieser Zusage, wobei sich der Umfang der Zusage nach dem mitgeteilten Limit bestimmt, es sei denn, das nicht mitgeteilte Limit ist höher;
29.
„Erwarteter Verlust (EL)” im Sinne von Titel V Kapitel 2 Abschnitt 3: Höhe des Verlusts, der bei einem etwaigen Ausfall derGegenpartei oder bei Verwässerung im Laufe eines Jahres zu erwarten ist, in Prozent der Forderung zum Zeitpunkt des Ausfalls;
30.
„Kreditrisikominderung” : ein Verfahren, das ein Kreditinstitut einsetzt, um das mit einer oder mehreren Forderungen seines Bestands verbundene Kreditrisiko herabzusetzen;
31.
„Besicherung mit Sicherheitsleistung” : Verfahren der Kreditrisikominderung, bei dem sich das mit der Forderung eines Kreditinstituts verbundene Kreditrisiko dadurch vermindert, dass das Institut das Recht hat, bei Ausfall der Gegenpartei oder bei bestimmten anderen, mit der Gegenpartei zusammenhängenden Kreditereignissen bestimmte Vermögensgegenstände oder Beträge zu verwerten, ihren Transfer oder ihre Bereitstellung zu erwirken oder sie einzubehalten oder aber den Forderungsbetrag auf die Differenz zwischen dem Forderungsbetrag und dem Betrag einer Forderung gegen das Kreditinstitut herabzusetzen bzw. diesen durch diese Differenz zu ersetzen;
32.
„Absicherung ohne Sicherheitsleistung” : Verfahren der Kreditrisikominderung, bei dem sich das mit der Forderung eines Kreditinstituts verbundene Kreditrisiko durch die Zusage eines Dritten vermindert, bei Ausfall der Gegenpartei oder bestimmten anderen Kreditereignissen eine Zahlung zu leisten;
33.
„Pensionsgeschäft” : jedes Geschäft im Rahmen einer Vereinbarung, die unter die Definition von „Pensionsgeschäft” oder „umgekehrtes Pensionsgeschäft” des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe m der Richtlinie 2006/49/EG fällt;
34.
„Wertpapier- oder Warenleihgeschäft” : jedes Geschäft, das unter die Definition von „Wertpapierverleihgeschäft” , „Warenverleihgeschäft” , „Wertpapierleihgeschäft” oder „Warenleihgeschäft” des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe n der Richtlinie 2006/49/EG fällt;
35.
„bargeldnahes Instrument” : ein vom ausleihenden Kreditinstitut ausgestelltes Einlagenzertifikat oder ähnliches Instrument;
36.
„Verbriefung” : Transaktion oder Struktur mit nachstehend genannten Charakteristika, bei dem das mit einer Forderung oder einem Pool von Forderungen verbundene Kreditrisiko in Tranchen unterteilt wird:

a)
die im Rahmen dieser Transaktion oder dieser Struktur getätigten Zahlungen hängen von der Erfüllung der Forderung oder der im Pool enthaltenen Forderungen ab, und
b)
die Rangfolge der Tranchen entscheidet über die Verteilung der Verluste während der Laufzeit der Transaktion oder der Struktur;

37.
„traditionelle Verbriefung” : Verbriefung, bei der die verbrieften Forderungen wirtschaftlich auf eine Zweckgesellschaft übertragen werden, welche Wertpapiere emittiert. Dabei überträgt das originierende Kreditinstitut das Eigentum an den verbrieften Forderungen oder gibt Unterbeteiligungen ab. Die ausgegebenen Wertpapiere stellen für das originierende Kreditinstitut keine Zahlungsverpflichtung dar;
38.
„synthetische Verbriefung” : Verbriefung, bei der die Unterteilung in Tranchen durch Kreditderivate oder Garantien erreicht wird und der Forderungspool in der Bilanz des originierenden Kreditinstituts verbleibt;
39.
„Tranche” : vertraglich festgelegtes Segment des mit ein oder mehreren Forderungen verbundenen Kreditrisikos, wobei eine Position in diesem Segment — lässt man Sicherheiten, die von Dritten direkt für die Inhaber von Positionen in diesem oder anderen Segmenten gestellt werden, außer Acht — mit einem größeren oder geringeren Verlustrisiko behaftet ist als eine Position gleicher Höhe in jedem anderen dieser Segmente;
40.
„Verbriefungsposition” : eine Risikoposition in einer Verbriefung;
40a.
„Wiederverbriefung” : eine Verbriefung, bei der das mit einem zugrunde liegenden Pool von Forderungen verbundene Risiko in Tranchen unterteilt wird und mindestens eine der zugrunde liegenden Forderungen eine Verbriefungsposition ist;
40b.
„Wiederverbriefungsposition” : eine Risikoposition in einer Wiederverbriefung;
41.
„Originator” :

a)
ein Unternehmen, das entweder selbst oder über verbundene Unternehmen direkt oder indirekt an der ursprünglichen Vereinbarung beteiligt war, die die Verpflichtungen oder potenziellen Verpflichtungen des Schuldners bzw. potenziellen Schuldners begründet und deren Forderungen nun Gegenstand der Verbriefung sind, oder
b)
ein Unternehmen, das Forderungen eines Dritten erwirbt, diese in seiner Bilanz ausweist und dann verbrieft;

42.
„Sponsor” : Kreditinstitut, bei dem es sich nicht um einen Originator handelt, das ein forderungsgedecktes Geldmarktpapier-Programm oder ein anderes Verbriefungsprogramm, bei dem Forderungen Dritter aufgekauft werden, auflegt und verwaltet;
43.
„Bonitätsverbesserung” : vertragliche Vereinbarung, durch die die Kreditqualität einer Verbriefungsposition gegenüber einem Stand ohne eine solche Vereinbarung verbessert wird; dazu zählen auch Verbesserungen, die durch nachrangigere Verbriefungstranchen und andere Arten der Besicherung erzielt werden;
44.
„Zweckgesellschaft” : eine Treuhandgesellschaft oder ein sonstiges Unternehmen, die kein Kreditinstitut ist und zur Durchführung einer oder mehrerer Verbriefungen errichtet wurde, deren Tätigkeit auf das zu diesem Zweck Notwendige beschränkt ist, deren Struktur darauf ausgelegt ist, die eigenen Verpflichtungen von denen des originierenden Kreditinstituts zu trennen, und deren wirtschaftliche Eigentümer die damit verbundenen Rechte uneingeschränkt verpfänden oder veräußern können;
45.
„Gruppe verbundener Kunden” :

a)
zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen, die — wenn nicht das Gegenteil nachgewiesen wird — im Hinblick auf den Kredit insofern eine Einheit bilden, als eine von ihnen zu einer direkten oder indirekten Kontrolle über die andere oder die anderen befugt ist;
b)
zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen, zwischen denen kein Kontrollverhältnis im Sinne des Buchstaben a besteht, die aber im Hinblick auf den Kredit als Einheit anzusehen sind, da zwischen ihnen Abhängigkeiten bestehen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass, wenn einer dieser Kunden in finanzielle Schwierigkeiten, insbesondere Finanzierungs- oder Rückzahlungsschwierigkeiten gerät, die anderen oder alle anderen auch auf Finanzierungs- oder Rückzahlungsschwierigkeiten stoßen;

46.
„enge Verbindung” : eine Situation, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen auf eine der folgenden Weisen miteinander verbunden sind:

a)
über eine Beteiligung in Form des direkten Haltens oder des Haltens im Wege der Kontrolle von mindestens 20 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Unternehmen;
b)
durch Kontrolle;
c)
aufgrund der Tatsache, dass beide oder alle über ein Kontrollverhältnis dauerhaft mit ein und derselben dritten Person verbunden sind;

47.
„anerkannte Börsen” : Börsen, die von den zuständigen Behörden als solche anerkannt sind und die folgenden Bedingungen erfüllen:

a)
sie haben einen regelmäßigen Geschäftsbetrieb, oder
b)
sie verfügen über eine von den betreffenden Behörden des Börsensitzlandes erlassene oder genehmigte Börsenordnung, in der die Bedingungen für den Börsenbetrieb und den Börsenzugang sowie die Voraussetzungen festgelegt sind, die ein Kontrakt erfüllen muss, um tatsächlich an der Börse gehandelt werden zu können, und
c)
sie verfügen über einen Clearingmechanismus, der für die in Anhang IV aufgeführten Geschäfte die tägliche Berechnung der Einschussforderungen vorsieht und damit nach Auffassung der zuständigen Behörden einen angemessenen Schutz bietet;

48.
„konsolidierende Aufsichtsbehörde” : Behörde, die für die Beaufsichtigung von EU-Mutterkreditinstituten und von Kreditinstituten, die von EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften oder gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften kontrolliert werden, auf konsolidierter Basis zuständig ist;
49.
„discretionary pension benefits” means enhanced pension benefits granted on a discretionary basis by a credit institution to an employee as part of that employee’s variable remuneration package, which do not include accrued benefits granted to an employee under the terms of the company pension scheme.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/51/EG.

(2)

Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1). Geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG.

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