Artikel 51 RL 2006/48/EG

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Informationen, die sie aufgrund von Artikel 44 Absatz 2 und Artikel 47 oder im Wege der in Artikel 43 Absätze 1 und 2 genannten Prüfungen vor Ort erlangen, nicht Gegenstand der in Artikel 50 genannten Weitergabe sein dürfen, es sei denn, das ausdrückliche Einverständnis der zuständigen Behörde, die die Informationen erteilt hat, oder der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Überprüfung vor Ort durchgeführt worden ist, liegt vor.

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