Artikel 54 RL 2006/48/EG

Unbeschadet des Verfahrens zum Entzug der Zulassung und der strafrechtlichen Bestimmungen sehen die Mitgliedstaaten vor, dass ihre zuständigen Behörden bei Verstößen gegen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet der Kontrolle oder der Ausübung der Tätigkeit gegen die Kreditinstitute oder ihre verantwortlichen Geschäftsführer Sanktionen verhängen oder Maßnahmen ergreifen können, damit die festgestellten Verstöße abgestellt oder ihre Ursachen beseitigt werden.

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ihre zuständigen Behörden für die Zwecke des Absatzes 1 befugt sind, finanzielle und nicht-finanzielle Sanktionen oder andere Maßnahmen zu verhängen bzw. anzuwenden. Diese Sanktionen oder Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

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