Artikel 6 RL 2006/48/EG
1. Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Kreditinstitute vor Aufnahme ihrer Tätigkeit eine Zulassung erhalten müssen. Sie legen unbeschadet der Artikel 7 bis 12 die Anforderungen für diese Zulassung fest und teilen sie der Kommission und der mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) eingerichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (im Folgenden „EBA” ) mit.
2. Um die kohärente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards entwickeln, die Folgendes betreffen:
- a)
- die Informationen, die den zuständigen Behörden im Antrag auf Zulassung von Kreditinstituten zu übermitteln sind, einschließlich des Geschäftsplans nach Artikel 7;
- b)
- die Präzisierung der Bedingungen für die Einhaltung des Gebots des Artikels 8;
- c)
- die Präzisierung der Anforderungen an Aktionäre und Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen sowie der Umstände, die die zuständige Behörde bei der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben behindern könnten, wie in Artikel 12 vorgesehen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 unter den Buchstaben a, b und c genannten technischen Regulierungsstandards gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.
3. Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die EBA Entwürfe technischer Durchführungsstandards für Standardformulare, Dokumentenvorlagen und Verfahren zur Bereitstellung solcher Informationen entwickeln.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12.
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