Artikel 63a RL 2006/48/EG

1. Die in Artikel 57 Buchstabe ca genannten Instrumente erfüllen die Anforderungen der Absätze 2 bis 5.

2. Die Instrumente sind unbefristet oder haben eine Ursprungslaufzeit von mindestens 30 Jahren. Nach alleinigem Ermessen des Emittenten können die Instrumente eine oder mehrere Kündigungsoptionen beinhalten, dürfen jedoch frühestens fünf Jahre nach dem Emissionstermin zurückgezahlt werden. Sehen die für unbefristete Instrumente geltenden Bestimmungen für das Kreditinstitut nach Dafürhalten der zuständigen Behörden einen maßvollen Rückzahlungsanreiz vor, so darf dieser Anreiz nicht innerhalb von zehn Jahren nach dem Emissionstermin wirksam werden. Die für befristete Instrumente geltenden Bestimmungen erlauben außer dem Fälligkeitstermin keinen anderen Rückzahlungsanreiz zu einem anderen Termin als dem Fälligkeitstermin.

Befristete und unbefristete Instrumente dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörden gekündigt oder zurückgezahlt werden. Die zuständigen Behörden können diese Zustimmung erteilen, sofern der Wunsch vom Kreditinstitut ausgeht und weder die Finanz- noch die Solvabilitätslage des Kreditinstituts hierdurch über Gebühr beeinträchtigt wird. Die zuständigen Behörden können verlangen, dass die Institute das Instrument durch Bestandteile ersetzen, die die in Artikel 57 Buchstaben a oder ca geforderte oder eine bessere Qualität aufweisen.

Die zuständigen Behörden verlangen die Aussetzung der Rückzahlung befristeter Instrumente, wenn das Kreditinstitut die Eigenkapitalanforderungen des Artikels 75 nicht erfüllt, und können je nach Finanz- und Solvabilitätslage der Kreditinstitute diese Aussetzung der Rückzahlung zu jedem anderen Zeitpunkt verlangen.

Die zuständigen Behörden können jederzeit die vorzeitige Rückzahlung befristeter oder unbefristeter Instrumente genehmigen, wenn bei der geltenden steuerlichen Behandlung oder der regulatorischen Einstufung solcher Instrumente eine zum Zeitpunkt der Emission nicht absehbare Änderung eintritt.

3. Die für das Instrument geltenden Bestimmungen geben dem Kreditinstitut die Möglichkeit, die Zahlung von Zinsen oder Dividenden, wenn dies notwendig ist, für unbegrenzte Zeit ohne Kumulation ausfallen zu lassen.

Das Kreditinstitut lässt derartige Zahlungen jedoch ausfallen, wenn es die Eigenkapitalanforderungen des Artikels 75 nicht erfüllt.

Die zuständigen Behörden können je nach Finanz- und Solvabilitätslage des Kreditinstituts verlangen, dass derartige Zahlungen ausfallen. Ein solcher Ausfall hindert das Kreditinstitut nicht daran, die Zins- oder Dividendenzahlung durch eine Zahlung in Form eines Instruments im Sinne von Artikel 57 Buchstabe a zu ersetzen, sofern ein solches Verfahren dem Kreditinstitut den Erhalt seiner Finanzmittel gestattet. Eine derartige Ersatzleistung kann besonderen Bedingungen unterliegen, die von den zuständigen Behörden festgelegt werden.

4. Die für das Instrument geltenden Bestimmungen sehen vor, dass der Kapitalbetrag sowie nicht ausgeschüttete Zinsen oder Dividenden so beschaffen sein müssen, dass sie Verluste auffangen und die Rekapitalisierung des Kreditinstituts nicht behindern; hierzu werden geeignete Mechanismen von der EBA nach Absatz 6 entwickelt.

5. Im Falle des Konkurses oder der Liquidation des Kreditinstituts sind die Instrumente gegenüber den in Artikel 63 Absatz 2 genannten Bestandteilen nachrangig.

6. Um die kohärente Harmonisierung und die Angleichung der Aufsichtspraktiken zu gewährleisten, entwickelt die EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards, um die Anforderungen zu präzisieren, die für die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Instrumente gelten. Die EBA legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards der Kommission bis 1. Januar 2014 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

Darüber hinaus gibt die EBA Leitlinien für in Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe a genannte Instrumente heraus.

Die EBA überwacht die Anwendung dieser Leitlinien.

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