Artikel 81 RL 2006/48/EG
1. Ein externes Rating kann nur dann für die Bestimmung des Risikogewichts einer Forderung nach Artikel 80 herangezogen werden, wenn die Ratingagentur, von der diese Bewertung stammt, von den zuständigen Behörden für diesen Zweck anerkannt wurde (nachstehend als „anerkannte Ratingagentur” bezeichnet).
2. Die zuständigen Behörden erkennen eine Ratingagentur für die Zwecke des Artikels 80 nur an, wenn sie sich davon überzeugt haben, dass die Anforderungen an Objektivität, Unabhängigkeit, Transparenz und kontinuierliche Überprüfung der Rating-Methode erfüllt sind und die erstellten Ratings zuverlässig und transparent sind. Zu diesem Zweck tragen die zuständigen Behörden den technischen Kriterien in Anhang VI Teil 2 Rechnung. Ist eine Ratingagentur als Ratingagentur im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen(1) zugelassen, gehen die zuständigen Behörden davon aus, dass die Anforderungen an Objektivität, Unabhängigkeit, Transparenz und kontinuierliche Überprüfung der Rating-Methode erfüllt sind.
Um die kohärente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, entwickelt die EBA im Einvernehmen mit der durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) eingerichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (im Folgenden „ESMA” ) Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Beurteilungsmethode für die Ratingmethode zu präzisieren. Die EBA legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards der Kommission vor dem 1. Januar 2014 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die unter Unterabsatz 2 Buchstabe a genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.
3. Wurde eine Ratingagentur von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats anerkannt, so können die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats sie ohne eigene Prüfung ebenfalls anerkennen.
4. Die zuständigen Behörden machen Informationen über das Anerkennungsverfahren und eine Liste der anerkannten Ratingagenturen öffentlich zugänglich.
Fußnote(n):
- (1)
ABI. L 302 vom 17.11.2009, S. 1.
- (2)
ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.
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