Artikel 92 RL 2006/48/EG
1. Das zur Besicherung eingesetzte Verfahren gewährleistet zusammen mit den von dem kreditgebenden Kreditinstitut getroffenen Maßnahmen, Schritten, Verfahren und Strategien eine rechtswirksame Besicherung, die in allen relevanten Rechtsordnungen rechtswirksam ist und durchgesetzt werden kann.
2. Das kreditgebende Kreditinstitut ergreift alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Rechtswirksamkeit der Besicherung zu gewährleisten und damit verbundene Risiken abzusichern.
3. Bei einer Besicherung mit Sicherheitsleistung können als Sicherheit nur Vermögensgegenstände mit ausreichender Liquidität anerkannt werden, deren Wert über einen längeren Zeitraum hinweg so stabil ist, dass sie mit Blick auf das Verfahren, das zur Ermittlung der risikogewichteten Forderungsbeträge eingesetzt wird, und auf das zulässige Maß an Anerkennung eine angemessene Besicherung darstellen. In Frage kommen für diese Zwecke ausschließlich die in Anhang VIII Teil 1 genannten Vermögensgegenstände.
4. Bei einer Besicherung mit Sicherheitsleistung hat das kreditgebende Kreditinstitut das Recht, bei Ausfall, Insolvenz oder Konkurs des Schuldners bzw. gegebenenfalls des Sicherheitenverwahrers — oder einem anderen in der entsprechenden Vereinbarung genannten Kreditereignis — die als Sicherheit zur Verfügung gestellten Vermögensgegenstände zeitnah zu liquidieren oder einzubehalten. Der Wert der als Sicherheit zur Verfügung gestellten Vermögensgegenstände darf nicht in ungebührlich hohem Maße an die Bonität des Schuldners gekoppelt sein.
5. Bei einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung können nur Zusagen eines ausreichend zuverlässigen Sicherheitenstellers anerkannt werden, die in allen relevanten Rechtsordnungen rechtswirksam sind und durchgesetzt werden können und in Anbetracht des Verfahrens, das zur Ermittlung der risikogewichteten Forderungsbeträge eingesetzt wird, und des zulässigen Maßes an Anerkennung eine angemessene Besicherung darstellen. In Frage kommen für diese Zwecke ausschließlich die in Anhang VIII Teil 1 genannten Sicherheitensteller und Besicherungsvereinbarungen.
6. Die in Anhang VIII Teil 2 aufgeführten Mindestanforderungen werden eingehalten.
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