Artikel 97 RL 2006/48/EG

1. Das Rating einer Ratingagentur darf zur Bestimmung des Risikogewichts einer Verbriefungsposition gemäß Artikel 96 nur herangezogen werden, wenn die betreffende Ratingagentur von den zuständigen Behörden für diese Zwecke anerkannt wurde (im Folgenden als „anerkannte Ratingagentur” bezeichnet).

2. Die zuständigen Behörden erkennen eine Ratingagentur für die Zwecke des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels nur an, wenn sie sich unter Berücksichtigung der technischen Kriterien in Anhang VI Teil 2 davon überzeugt haben, dass diese die Anforderungen des Artikels 81 erfüllt und beispielsweise durch hohe Marktakzeptanz ihre Eignung für den Bereich der Verbriefung nachweisen kann. Ist eine Ratingagentur als Ratingagentur im Sinne der Verordnung (EG) Nr.1060/2009 zugelassen, gehen die zuständigen Behörden davon aus, dass die Anforderungen an Objektivität, Unabhängigkeit, Transparenz und kontinuierliche Überprüfung der Rating-Methode erfüllt sind.

Um die kohärente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, entwickelt die EBA im Einvernehmen mit der ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards, um die Bedingungen für die Anwendung der Beurteilungsmethode für die Ratingmethode zu präzisieren. Die EBA legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission bis 1. Januar 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die unter Unterabsatz 2 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

3. Wurde eine Ratingagentur von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats für die Zwecke des Absatzes 1 anerkannt, so können die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten sie für diese Zwecke ohne eigene Prüfung ebenfalls anerkennen.

4. Die zuständigen Behörden machen Informationen über das Anerkennungsverfahren und eine Liste der anerkannten Ratingagenturen öffentlich zugänglich.

5. Für die Zwecke des Absatzes 1 verwendet werden dürfen nur Ratings anerkannter Ratingagenturen, die den in Anhang IX Teil 3 genannten Grundsätzen der Glaubwürdigkeit und Transparenz genügen.

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