Artikel 35 RL 2006/49/EG

1. Die Mitgliedstaaten machen es den Wertpapierfirmen und Kreditinstituten zur Auflage, den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, damit beurteilt werden kann, ob die in Übereinstimmung mit dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften eingehalten werden. Die Mitgliedstaaten stellen außerdem sicher, dass die internen Kontrollverfahren sowie die Verwaltung und das Rechnungswesen der Institute es gestatten, die Einhaltung der genannten Vorschriften jederzeit zu überprüfen.

2. Die Wertpapierfirmen erstatten den zuständigen Behörden in der von diesen festgelegten Form im Fall der von Artikel 9 erfassten Firmen mindestens einmal im Monat, im Fall der von Artikel 5 Absatz 1 erfassten Firmen mindestens alle drei Monate und im Fall der von Artikel 5 Absatz 3 erfassten Firmen mindestens alle sechs Monate Bericht.

3. Ungeachtet des Absatzes 2, nehmen die von Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 9 erfassten Wertpapierfirmen Meldungen auf konsolidierter oder unterkonsolidierter Basis nur alle sechs Monate vor.

4. Die Kreditinstitute haben den zuständigen Behörden in der von diesen festgelegten Form in den Zeitabständen Bericht zu erstatten, die in der Richtlinie 2006/48/EG vorgesehen sind.

5. Die zuständigen Behörden verpflichten die Institute, unverzüglich jeden Fall zu melden, in dem deren Gegenparteien bei Pensionsgeschäften und umgekehrten Pensionsgeschäften oder Wertpapier- und Warenverleihgeschäften sowie Wertpapier- und Warenleihgeschäften ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen sind.

6. Für Wertpapierfirmen gelten für die Berichterstattung die einheitlichen Formate, Zeitabstände und Termine nach Artikel 74 Absatz 2 der Richtlinie 2006/48/EG.

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