Artikel 5 RL 2006/49/EG
1. Wertpapierfirmen, die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln oder feste Übernahmeverpflichtungen in Bezug auf Finanzinstrumente eingehen, wohl aber im Kundenauftrag Gelder und/oder Wertpapiere verwalten und eine oder mehrere der folgenden Dienstleistungen anbieten, müssen ein Anfangskapital von mindestens 125000 EUR aufweisen:
- a)
- Entgegennahme und Weiterleitung der von Anlegern erteilten Aufträge über Finanzinstrumente,
- b)
- Ausführung der von Anlegern erteilten Aufträge über Finanzinstrumente, oder
- c)
- Verwaltung individueller Anlage-Portfolios, bestehend aus Finanzinstrumenten.
2. Die zuständigen Behörden können Wertpapierfirmen, die Aufträge von Anlegern über Finanzinstrumente ausführen, gestatten, diese auf eigene Rechnung zu halten, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- diese Positionen werden nur übernommen, weil die Wertpapierfirma nicht in der Lage ist, den erhaltenen Auftrag genau abzudecken;
- b)
- der Gesamtmarktwert aller solcher Positionen beträgt höchstens 15 % des Anfangskapitals der Firma;
- c)
- die Anforderungen nach den Artikeln 18, 20 und 28 sind erfüllt; und
- d)
- die Übernahme solcher Positionen erfolgt nur ausnahmsweise und vorübergehend und keinesfalls für länger, als dies für die Durchführung der betreffenden Transaktion unbedingt erforderlich ist.
Das Halten von Nicht-Handelsbuchpositionen in Finanzinstrumenten zwecks Anlage von Eigenmitteln gilt nicht als Handel im Sinne der Dienstleistungen des Absatzes 1 oder im Sinne von Absatz 3.
3. Die Mitgliedstaaten können den in Absatz 1 genannten Betrag auf 50000 EUR senken, wenn eine Firma weder dafür zugelassen ist, für Kunden Geld oder Wertpapiere zu halten, noch auf eigene Rechnung handeln oder feste Übernahmeverpflichtungen eingehen darf.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.