Artikel 52 RL 2006/49/EG
Die Richtlinie 93/6/EWG, geändert durch die Richtlinien, die in Anhang VIII Teil A aufgelistet sind, wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten bezüglich der fristgerechten Umsetzung der in Anhang VIII Teil B genannten Richtlinien in nationales Recht aufgehoben.
Verweisungen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang IX zu lesen.
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