Artikel 7 RL 2006/49/EG

Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii müssen

a)
ein Anfangskapital von 50000 EUR haben oder
b)
über eine für das gesamte Gemeinschaftsgebiet geltende Berufshaftpflichtversicherung oder eine vergleichbare Garantie für Haftungsfälle aus beruflichem Verschulden verfügen, die eine Haftungssumme von mindestens 1000000 EUR für jeden einzelnen Schadensfall und eine Gesamtsumme von mindestens 1500000 EUR für sämtliche Schadensfälle eines Kalenderjahrs vorsieht, oder
c)
eine Kombination aus Anfangskapital und Berufshaftpflichtversicherung aufweisen, die ein Deckungsniveau ermöglicht, welches dem der unter den Buchstaben a oder b genannten gleichwertig ist.

Die in Absatz 1 genannten Beträge werden regelmäßig von der Kommission überprüft, um den Veränderungen im von Eurostat veröffentlichten Europäischen Verbraucherpreisindex Rechnung zu tragen; die Überprüfung erfolgt im Einklang mit und zum gleichen Zeitpunkt wie die aufgrund von Artikel 4 Absatz 7 der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung(*) vorgenommenen Anpassungen.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 9 vom 15.1.2003, S. 3.

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