Artikel 3 RL 2006/52/EG
(1) Die Mitgliedstaaten setzen bis zum 15. Februar 2008 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, so dass sie
- a)
- am 15. Februar 2008 den Handel mit und die Verwendung von Erzeugnissen, die dieser Richtlinie entsprechen, zulassen,
- b)
- am 15. August 2008 den Handel mit und die Verwendung von Erzeugnissen, die dieser Richtlinie nicht entsprechen, verbieten.
Vor dem 15. August 2008 in Verkehr gebrachte oder gekennzeichnete Erzeugnisse, die dieser Richtlinie nicht entsprechen, können jedoch bis zur Erschöpfung der Bestände vermarktet werden.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und übermitteln ihr eine Tabelle der Entsprechungen zwischen diesen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und den Bestimmungen dieser Richtlinie.
(2) Wenn die Mitgliedstaaten die in Absatz 1 genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
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