Artikel 29 RL 2006/54/EG
Durchgängige Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts
Die Mitgliedstaaten berücksichtigen aktiv das Ziel der Gleichstellung von Männern und Frauen bei der Formulierung und Durchführung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Politiken und Tätigkeiten in den in dieser Richtlinie genannten Bereichen.
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