Artikel 5 RL 2006/54/EG
Diskriminierungsverbot
Unbeschadet des Artikels 4 darf es in betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts geben, insbesondere hinsichtlich
- a)
- des Anwendungsbereichs solcher Systeme und die Bedingungen für den Zugang zu ihnen,
- b)
- der Beitragspflicht und der Berechnung der Beiträge,
- c)
- der Berechnung der Leistungen, einschließlich der Zuschläge für den Ehegatten und für unterhaltsberechtigte Personen, sowie der Bedingungen betreffend die Geltungsdauer und die Aufrecherhaltung des Leistungsanspruchs.
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