Präambel RL 2006/55/EG

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut(1), insbesondere auf Artikel 21a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die internationalen Regeln über das Höchstgewicht von Saatgutpartien einiger Getreidearten, insbesondere Triticum aestivum, Triticum durum, Triticum spelta, Secale cereale, Triticosecale sowie Oryza sativa, Avena sativa und Hordeum vulgare, wurden geändert.
(2)
Es ist angebracht, das im Gemeinschaftsrecht festgelegte Höchstgewicht für diese Arten anzupassen.
(3)
Dementsprechend sollte die Richtlinie 66/402/EWG geändert werden.
(4)
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309/66. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/117/EG (ABl. L 14 vom 18.1.2005, S. 18).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.