Präambel RL 2006/55/EG
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut(1), insbesondere auf Artikel 21a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die internationalen Regeln über das Höchstgewicht von Saatgutpartien einiger Getreidearten, insbesondere Triticum aestivum, Triticum durum, Triticum spelta, Secale cereale, Triticosecale sowie Oryza sativa, Avena sativa und Hordeum vulgare, wurden geändert.
- (2)
- Es ist angebracht, das im Gemeinschaftsrecht festgelegte Höchstgewicht für diese Arten anzupassen.
- (3)
- Dementsprechend sollte die Richtlinie 66/402/EWG geändert werden.
- (4)
- Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309/66. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/117/EG (ABl. L 14 vom 18.1.2005, S. 18).
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