Artikel 2 RL 2006/65/EG

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit ab dem 1. Dezember 2006 weder Hersteller noch Importeure, die in der Gemeinschaft niedergelassen sind, kosmetische Mittel in Verkehr bringen, verkaufen oder dem Endverbraucher zur Verfügung stellen, die dieser Richtlinie nicht entsprechen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.