Artikel 19 RL 2006/66/EG
Beteiligung
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sich alle Wirtschaftsbeteiligten und alle zuständigen Behörden an den in den Artikeln 8 und 12 genannten Rücknahme-, Behandlungs- und Recyclingsystemen beteiligen können.
(2) Diese Systeme gelten unter diskriminierungsfreien Bedingungen auch für aus Drittländern eingeführte Batterien und Akkumulatoren; sie sind so zu konzipieren, dass Handelshemmnisse und Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden.
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