Artikel 19 RL 2006/66/EG

Beteiligung

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sich alle Wirtschaftsbeteiligten und alle zuständigen Behörden an den in den Artikeln 8 und 12 genannten Rücknahme-, Behandlungs- und Recyclingsystemen beteiligen können.

(2) Diese Systeme gelten unter diskriminierungsfreien Bedingungen auch für aus Drittländern eingeführte Batterien und Akkumulatoren; sie sind so zu konzipieren, dass Handelshemmnisse und Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.