Artikel 21 RL 2006/66/EG

Kennzeichnung

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Batterien, Akkumulatoren und Batteriesätze mit dem in Anhang II abgebildeten Symbol angemessen gekennzeichnet werden.

(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass bis zum 26. September 2009 auf allen Geräte- und Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren ihre Kapazität in sichtbarer, lesbarer und unauslöschlicher Form angegeben ist. Die Kommission erhält die Befugnis zum Erlass von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 23a, mit denen bis zum 26. März 2009 die Einzelheiten der Umsetzung dieser Verpflichtung, einschließlich harmonisierter Verfahren für die Bestimmung von Kapazität und fachgerechter Verwendung, festgelegt werden.

(3) Batterien, Akkumulatoren und Knopfzellen, die mehr als 0,0005 % Quecksilber, mehr als 0,002 % Cadmium oder mehr als 0,004 % Blei enthalten, sind mit dem chemischen Zeichen für das betreffende Metall (Hg, Cd oder Pb) zu kennzeichnen. Das Zeichen mit der Angabe des Schwermetallgehalts ist unterhalb des in Anhang II gezeigten Symbols aufzudrucken; das Zeichen muss eine Fläche von mindestens einem Viertel der Größe des Symbols einnehmen.

(4) Das in Anhang II gezeigte Symbol muss mindestens 3 % der größten Seitenfläche der Batterie, des Akkumulators oder des Batteriesatzes, höchstens jedoch eine Fläche von 5 × 5 cm, einnehmen. Bei zylindrischen Formaten muss das Symbol mindestens 1,5 % der Oberfläche der Batterie oder des Akkumulators, höchstens jedoch eine Fläche von 5 × 5 cm, einnehmen.

(5) Würde die Größe des Symbols bzw. Zeichens aufgrund der Abmessungen der Batterie, des Akkumulators oder des Batteriesatzes weniger als 0,5 × 0,5 cm betragen, so braucht die Batterie, der Akkumulator oder der Batteriesatz nicht gekennzeichnet zu werden; stattdessen wird das Symbol bzw. Zeichen in der Größe von mindestens 1 × 1 cm auf die Verpackung gedruckt.

(6) Die Symbole und Zeichen müssen so aufgedruckt werden, dass sie gut sichtbar, lesbar und dauerhaft sind.

(7) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23a delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Ausnahmen von den Kennzeichnungsvorschriften gemäß dem vorliegenden Artikel gewährt werden. Im Rahmen der Erstellung dieser delegierten Rechtsakte konsultiert die Kommission die einschlägigen Interessenträger, insbesondere Hersteller, Rücknahmestellen, Recyclingbetriebe, Betreiber von Behandlungsanlagen, Umweltorganisationen, Verbraucherverbände und Arbeitnehmerorganisationen.

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