Artikel 23 RL 2006/66/EG

Überprüfung

(1) Die Kommission erstellt bis 31. Dezember 2018 einen Bericht über den Stand der Durchführung dieser Richtlinie und ihre Auswirkungen auf die Umwelt und das Funktionieren des Binnenmarktes.

(2) In ihrem Bericht bewertet die Kommission auch die folgenden Aspekte dieser Richtlinie:

a)
die Angemessenheit weiterer Maßnahmen für das Risikomanagement für Batterien und Akkumulatoren, die Schwermetalle enthalten;
b)
die Angemessenheit der in Artikel 10 Absatz 2 festgelegten Mindestsammelziele für alle Geräte-Altbatterien und -akkumulatoren und die Möglichkeit der Festlegung weiterer Ziele für spätere Jahre; der technische Fortschritt und die in den Mitgliedstaaten gewonnenen praktischen Erfahrungen sind hierbei zu berücksichtigen;
c)
die Angemessenheit der in Anhang III Teil B festgelegten Mindestanforderungen für das Recycling unter Berücksichtigung der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen, des technischen Fortschritts und der in den Mitgliedstaaten gewonnenen praktischen Erfahrungen.

(3) Dem Bericht werden erforderlichenfalls Vorschläge zur Änderung der entsprechenden Bestimmungen dieser Richtlinie beigefügt.

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