Artikel 25 RL 2006/66/EG
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten legen Sanktionen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften fest und treffen alle zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam und angemessen sein und abschreckende Wirkung haben. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften bis zum 26. September 2008 mit und melden ihr spätere Änderungen unverzüglich.
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