Artikel 27 RL 2006/66/EG

Freiwillige Vereinbarungen

(1) Sofern die in dieser Richtlinie festgelegten Ziele erreicht werden, können die Mitgliedstaaten die Artikel 8, 15 und 20 durch Vereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden und den betroffenen Wirtschaftsbeteiligten umsetzen. Diese Vereinbarungen müssen folgende Anforderungen erfüllen:

a)
Ihre Einhaltung kann durchgesetzt werden.
b)
In ihnen werden Ziele und entsprechende Fristen für ihre Erreichung festgelegt.
c)
Sie werden in den jeweiligen nationalen Gesetzblättern oder einem für die Öffentlichkeit in gleicher Weise zugänglichen amtlichen Dokument veröffentlicht und der Kommission übermittelt.

(2) Die erzielten Ergebnisse werden regelmäßig überprüft, den zuständigen Behörden und der Kommission gemeldet und der Öffentlichkeit entsprechend den in der Vereinbarung festgelegten Bedingungen zugänglich gemacht.

(3) Die zuständigen Behörden sorgen dafür, dass die im Rahmen der Vereinbarung erzielten Fortschritte überprüft werden.

(4) Werden die Vereinbarungen nicht eingehalten, so führen die Mitgliedstaaten die einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie mithilfe von Rechts- und Verwaltungsvorschriften durch.

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