Artikel 1 RL 2006/69/EG

Die Richtlinie 77/388/EWG wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 4 Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Ein Mitgliedstaat, der die in Unterabsatz 2 vorgesehene Möglichkeit in Anspruch nimmt, kann die erforderlichen Maßnahmen treffen, um Steuerhinterziehung oder -umgehung durch die Anwendung dieser Bestimmung vorzubeugen.”

2.
In Artikel 5 Absatz 8 erhält Satz 2 folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten treffen gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen, um Wettbewerbsverzerrungen für den Fall zu vermeiden, dass der Begünstigte nicht voll steuerpflichtig ist. Sie können ferner die erforderlichen Maßnahmen treffen, um Steuerhinterziehung oder -umgehung durch die Anwendung dieser Bestimmung vorzubeugen.”

3.
Artikel 11 Teil A wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Buchstabe d wird Unterabsatz 2 gestrichen.
b)
Die folgenden Absätze werden hinzugefügt:

(5) Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, in die Besteuerungsgrundlage bei Lieferungen von Gegenständen und bei Dienstleistungen den Wert von steuerfreiem Anlagegold im Sinne von Artikel 26b einzubeziehen, wenn es vom Leistungsempfänger zur Verfügung gestellt und für die Verarbeitung verwendet wird und infolgedessen bei der Lieferung der Gegenstände oder der Erbringung der Dienstleistungen seinen Status als von der Mehrwertsteuer befreites Anlagegold verliert. Der zugrunde zu legende Wert ist der Normalwert des Anlagegoldes zum Zeitpunkt der Lieferung der Gegenstände oder der Erbringung der Dienstleistungen.

(6) Zur Vorbeugung gegen Steuerhinterziehung oder -umgehung können die Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass die Besteuerungsgrundlage bei Lieferungen von Gegenständen oder bei Dienstleistungen der Normalwert ist. Von dieser Möglichkeit kann nur in Bezug auf Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen an Empfänger Gebrauch gemacht werden, zu denen familiäre oder andere enge persönliche Bindungen, Bindungen aufgrund von Leitungsfunktionen oder Mitgliedschaften, sowie eigentumsrechtliche, finanzielle oder rechtliche Bindungen, gemäß der Definition des Mitgliedstaats, bestehen. Für die Zwecke dieser Bestimmung kann als rechtliche Bindung auch die Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, der Familie des Arbeitnehmers oder anderen diesem nahe stehenden Personen gelten.

Der Anwendungsbereich des ersten Unterabsatzes ist auf folgende Fälle beschränkt:

a)
die Gegenleistung ist niedriger als der Normalwert und der Erwerber oder Dienstleistungsempfänger ist nicht zum vollen Vorsteuerabzug gemäß Artikel 17 berechtigt;
b)
die Gegenleistung ist niedriger als der Normalwert, der Lieferer oder Dienstleistungserbringer ist nicht zum vollen Vorsteuerabzug gemäß Artikel 17 berechtigt und der Umsatz unterliegt einer Befreiung gemäß Artikel 13 oder Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe b;
c)
die Gegenleistung ist höher als der Normalwert und der Lieferer und Dienstleistungserbringer ist nicht zum vollen Vorsteuerabzug gemäß Artikel 17 berechtigt.

Für die Zwecke des ersten und zweiten Unterabsatzes können die Mitgliedstaaten festlegen, für welche Kategorien von Leistungserbringern oder Leistungsempfängern sie von diesen Maßnahmen Gebrauch machen.

Die Mitgliedstaaten informieren den nach Artikel 29 eingesetzten Ausschuss über die Einführung jeder neuen einzelstaatlichen Maßnahme, die in Umsetzung der Bestimmungen dieses Absatzes ergangen ist.

(7) Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt als „Normalwert” der gesamte Betrag, den ein Leistungsempfänger auf derselben Absatzstufe, auf der die Lieferung der Gegenstände oder die Dienstleistung erfolgt, an einen selbständigen Lieferer oder Dienstleistungserbringer in dem Mitgliedstaat, in dem der Umsatz besteuert wird, zahlen müsste, um die betreffenden Gegenstände oder Dienstleistungen zu diesem Zeitpunkt unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zu erhalten.

Kann keine vergleichbare Lieferung von Gegenständen oder Erbringung von Dienstleistungen ermittelt werden, so ist der Normalwert nicht unter dem Einkaufspreis für die Gegenstände oder für gleichartige Gegenstände oder mangels eines Einkaufspreises nicht unter dem Selbstkostenpreis, und zwar jeweils zu den Preisen, die im Zeitpunkt der Bewirkung dieser Umsätze festgestellt werden, oder bei Dienstleistungen nicht unter dem Betrag der Ausgaben des Steuerpflichtigen für die Erbringung der Dienstleistung, zu bestimmen.

4.
Artikel 17 Absatz 4 in der Fassung von Artikel 28f Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Unterabsatz 2 Buchstabe a werden die Worte „Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und c” durch die Worte „Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a, Absatz 1 Buchstabe c oder Absatz 1 Buchstabe f oder Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c” ersetzt.
b)
In Unterabsatz 2 Buchstabe b werden die Worte „Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a” durch die Worte „Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 1 Buchstabe f oder Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c” ersetzt.

5.
In Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d in der Fassung von Artikel 28f Nummer 2 werden die Worte „Artikel 21 Absatz 1” durch die Worte „Artikel 21 Absatz 1 oder Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c” ersetzt.
6.
In Artikel 20 Absatz 4 wird folgender Unterabsatz hinzugefügt:

„Die Mitgliedstaaten können die Absätze 2 und 3 auch auf Dienstleistungen anwenden, die Merkmale aufweisen, die den üblicherweise Investitionsgütern zugeschriebenen vergleichbar sind.”

7.
In Artikel 21 Absatz 2 in der Fassung von Artikel 28g wird folgender Buchstabe hinzugefügt:

c)
Im Falle der nachfolgend genannten Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen können die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass die Steuer von dem steuerpflichtigen Empfänger geschuldet wird:

i)
Bauleistungen, einschließlich Reparatur-, Reinigungs-, Wartungs-, Umbau- und Abbruchleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken sowie die aufgrund von Artikel 5 Absatz 5 als Lieferung von Gegenständen betrachtete Erbringung bestimmter Bauleistungen;
ii)
Überlassung von Personal für die unter Ziffer i fallenden Tätigkeiten;
iii)
Lieferung von in Artikel 13 Teil B Buchstaben g und h genannten Grundstücken, wenn der Lieferer gemäß Teil C Buchstabe b des genannten Artikels für die Besteuerung optiert hat;
iv)
Lieferung von Gebrauchtmaterial, auch solchem, das in seinem unveränderten Zustand nicht zur Wiederverwendung geeignet ist, Schrott, von gewerblichen und nichtgewerblichen Abfallstoffen, recyclingfähigen Abfallstoffen und teilweise verarbeiteten Abfallstoffen, und gewissen Gegenständen und Dienstleistungen, entsprechend der Auflistung in Anhang M;
v)
Lieferung sicherungsübereigneter Gegenstände durch einen steuerpflichtigen Sicherungsgeber an einen ebenfalls steuerpflichtigen Sicherungsnehmer;
vi)
Lieferung von Gegenständen im Anschluss an die Übertragung des Eigentumsvorbehalts auf einen Zessionar und die Ausübung des übertragenen Rechts durch den Zessionar;
vii)
Lieferung von Grundstücken, die vom Schuldner im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens verkauft werden.

Für die Zwecke dieses Buchstabens können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass ein Steuerpflichtiger, der auch Tätigkeiten ausführt oder Umsätze bewirkt, die nicht als steuerbare Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen nach Artikel 2 angesehen werden, in Bezug auf Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen, die er gemäß Unterabsatz 1 erhält, als Steuerpflichtiger gilt. Eine nicht steuerpflichtige Einrichtung des öffentlichen Rechts kann in Bezug auf gemäß den Ziffern v, vi und vii erhaltene Lieferungen oder Dienstleistungen als Steuerpflichtiger gelten.

Für die Zwecke dieses Buchstabens können die Mitgliedstaaten festlegen, für welche Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen und für welche Kategorien von Leistungserbringern oder Leistungsempfängern sie von diesen Maßnahmen Gebrauch machen. Sie können ferner die Anwendung dieser Regelung auf einige der in Anhang M genannten Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen beschränken.

Die Mitgliedstaaten informieren den nach Artikel 29 eingesetzten Ausschuss über die Einführung jeder neuen einzelstaatlichen Maßnahme, die in Umsetzung der Bestimmungen dieses Buchstabens ergangen ist.

8.
Der Anhang M in Anhang I dieser Richtlinie wird angefügt.

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