Artikel 3 RL 2006/69/EG

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.

Sie wenden die Vorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b im Hinblick auf den neuen Artikel 11 Teil A Absatz 7 der Richtlinie 77/388/EWG und Artikel 1 Absatz 4 im Hinblick auf die Bezugnahme in Artikel 17 Absatz 4 Buchstaben a und b in der Fassung gemäß Artikel 28f Nummer 1 der Richtlinie 77/388/EWG auf Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 77/388/EWG nachzukommen, spätestens zum 1. Januar 2008 an.

Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach dieser Richtlinie erlassen, teilen sie der Kommission unverzüglich den Text dieser Vorschriften mit, die eine Bezugnahme auf diese Richtlinie enthalten oder von einer solchen Bezugnahme bei der amtlichen Veröffentlichung begleitet werden. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

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