Artikel 10 RL 2006/73/EG

(Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2004/39/EG) Bearbeitung von Beschwerden

Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, wirksame und transparente Verfahren für die angemessene und unverzügliche Bearbeitung von Beschwerden von Kleinanlegern oder potenziellen Kleinanlegern zu schaffen und auf Dauer anzuwenden und jede Beschwerde sowie die zu ihrer Beilegung getroffenen Maßnahmen festzuhalten.

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