Artikel 24 RL 2006/73/EG

(Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2004/39/EG) Finanzanalysen

(1) Für die Zwecke des Artikels 25 sind unter „Finanzanalysen” Analysen oder andere Informationen zu verstehen, in denen für ein oder mehrere Finanzinstrumente oder die Emittenten von Finanzinstrumenten explizit oder implizit eine Anlagestrategie empfohlen oder vorgeschlagen wird, einschließlich aller für Informationsverbreitungskanäle oder die Öffentlichkeit bestimmter Stellungnahmen zum aktuellen oder künftigen Wert oder Preis dieser Instrumente, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
Sie werden als Finanzanalysen oder Ähnliches betitelt oder beschrieben oder aber als objektive oder unabhängige Erläuterung der in der Empfehlung enthaltenen Punkte dargestellt;
b)
würde die betreffende Empfehlung von einer Wertpapierfirma an einen Kunden ausgegeben, würde sie keine Anlageberatung im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG darstellen.

(2) Eine unter Artikel 1 Nummer 3 der Richtlinie 2003/125/EG fallende Empfehlung, die sich aber auf Finanzinstrumente gemäß der Richtlinie 2004/39/EG bezieht und die in Absatz 1 genannten Bedingungen nicht erfüllt, wird für die Zwecke der Richtlinie 2004/39/EG als Marketingmitteilung behandelt, und die Mitgliedstaaten verpflichten jede Wertpapierfirma, die eine solche Empfehlung erstellt oder verbreitet, dafür zu sorgen, dass sie eindeutig als Marketingmitteilung gekennzeichnet wird.

Darüber hinaus schreiben die Mitgliedstaaten diesen Wertpapierfirmen vor sicherzustellen, dass jede derartige Empfehlung (d. h. auch jede mündliche Empfehlung) einen klaren und deutlichen Hinweis darauf enthält, dass sie nicht in Einklang mit Rechtsvorschriften zur Förderung der Unabhängigkeit von Finanzanalysen erstellt wurde und auch keinem Verbot des Handels im Anschluss an die Verbreitung von Finanzanalysen unterliegt.

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