Artikel 27 RL 2006/73/EG
(Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2004/39/EG) Bedingungen, die die Informationen erfüllen müssen, um redlich, eindeutig und nicht irreführend zu sein
(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, dafür zu sorgen, dass alle Informationen, einschließlich Marketingmitteilungen, die sie an Kleinanleger und potenzielle Kleinanleger richten oder in einer Weise verbreiten, dass diese Personen wahrscheinlich von ihnen Kenntnis erlangen, die in den Absätzen 2 bis 8 festgelegten Bedingungen erfüllen.
(2) Zu den in Absatz 1 genannten Informationen gehört auch der Name der Wertpapierfirma.
Die Informationen müssen zutreffend sein und dürfen insbesondere keine möglichen Vorteile einer Wertpapierdienstleistung oder eines Finanzinstruments hervorheben, ohne redlich und deutlich auf etwaige damit einhergehende Risiken hinzuweisen.
Sie müssen ausreichend und in einer Art und Weise dargestellt sein, dass sie für einen durchschnittlichen Angehörigen der Gruppe, an die sie gerichtet sind bzw. zu der sie wahrscheinlich gelangen, verständlich sein dürften.
Sie dürfen wichtige Punkte, Aussagen oder Warnungen nicht verschleiern, abschwächen oder unverständlich machen.
(3) Werden im Rahmen der Informationen Wertpapierdienstleistungen, Nebendienstleistungen, Finanzinstrumente oder Personen, die Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen erbringen, verglichen, sind folgende Bedingungen zu erfüllen:
- a)
- Der Vergleich muss aussagekräftig sein und in einer redlichen und ausgewogenen Weise dargestellt werden;
- b)
- die für den Vergleich herangezogenen Informationsquellen müssen angegeben werden;
- c)
- die für den Vergleich herangezogenen wesentlichen Fakten und Hypothesen müssen angegeben werden.
(4) Enthalten die Informationen einen Hinweis auf die frühere Wertentwicklung eines Finanzinstruments, eines Finanzindexes oder einer Wertpapierdienstleistung, sind folgende Bedingungen zu erfüllen:
- a)
- Dieser Hinweis darf bei der Mitteilung nicht im Vordergrund stehen;
- b)
- die Informationen müssen geeignete Angaben zur Wertentwicklung enthalten, die sich auf die unmittelbar vorausgehenden fünf Jahre beziehen, in denen das Finanzinstrument angeboten, der Finanzindex festgestellt oder die Wertpapierdienstleistung erbracht wurde; im Falle eines Zeitraums von weniger als fünf Jahren müssen sich diese Angaben auf den gesamten Zeitraum beziehen, und bei einem längeren Zeitraum kann die Firma beschließen, über die fünf Jahre hinauszugehen, wobei diesen Angaben zur Wertentwicklung in jedem Falle vollständige Zwölfmonatszeiträume zugrunde zu legen sind;
- c)
- der Referenzzeitraum und die Informationsquelle sind eindeutig anzugeben;
- d)
- die Informationen müssen eine deutliche Warnung dahin gehend enthalten, dass sich die Zahlenangaben auf die Vergangenheit beziehen und dass die frühere Wertentwicklung kein verlässlicher Indikator für künftige Ergebnisse ist;
- e)
- stützt sich die Angabe auf eine andere Währung als die des Mitgliedstaats, in dem der Kleinanleger bzw. potenzielle Kleinanleger ansässig ist, so ist diese Währung eindeutig anzugeben und eine Warnung dahin gehend abzugeben, dass die Rendite infolge von Währungsschwankungen steigen oder fallen kann;
- f)
- beruht die Angabe auf der Bruttowertentwicklung, so ist anzugeben, wie sich Provisionen, Gebühren und andere Entgelte auswirken.
(5) Enthalten die Informationen die Simulation einer früheren Wertentwicklung oder verweisen sie auf eine solche Simulation, muss sich diese auf ein Finanzinstrument oder einen Finanzindex beziehen, wobei folgende Bedingungen zu erfüllen sind:
- a)
- Die simulierte frühere Wertentwicklung muss auf der tatsächlichen früheren Wertentwicklung mindestens eines Finanzinstruments oder Finanzindexes beruhen, die mit dem betreffenden Finanzinstrument übereinstimmen oder diesem zugrunde liegen;
- b)
- in Bezug auf die unter Buchstabe a genannte tatsächliche frühere Wertentwicklung müssen die in Absatz 4 Buchstaben a bis c, e und f genannten Bedingungen erfüllt sein;
- c)
- die Informationen müssen eine deutliche Warnung dahin gehend enthalten, dass sich die Zahlenangaben auf eine simulierte frühere Wertentwicklung beziehen und dass die frühere Wertentwicklung kein verlässlicher Indikator für künftige Ergebnisse ist.
(6) Enthalten die Informationen Angaben zur künftigen Wertentwicklung, sind die folgenden Bedingungen zu erfüllen:
- a)
- Die Angaben dürfen nicht auf einer simulierten früheren Wertentwicklung beruhen oder auf eine solche Simulation Bezug nehmen;
- b)
- sie müssen auf angemessenen, durch objektive Daten gestützten Annahmen beruhen;
- c)
- beruht die Angabe auf der Bruttowertentwicklung, so ist anzugeben, wie sich Provisionen, Gebühren und andere Entgelte auswirken;
- d)
- sie müssen eine deutliche Warnung dahin gehend enthalten, dass derartige Prognosen kein verlässlicher Indikator für die künftige Wertentwicklung sind;
(7) Beziehen sich die Informationen auf eine bestimmte steuerliche Behandlung, ist deutlich anzugeben, dass diese von den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen Kunden abhängt und künftig Änderungen unterworfen sein kann.
(8) In den Informationen darf der Name einer zuständigen Behörde nicht in einer Weise genannt werden, die andeuten oder nahe legen würde, dass die Produkte oder Dienstleistungen der Wertpapierfirma von der betreffenden Behörde gebilligt oder genehmigt werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.