Artikel 31 RL 2006/73/EG
(Artikel 19 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2004/39/EG) Informationen über Finanzinstrumente
(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, Kunden bzw. potenziellen Kunden eine allgemeine Beschreibung der Art und der Risiken der Finanzinstrumente zu übermitteln, die insbesondere der Einstufung des Kunden als Kleinanleger oder professioneller Kunde Rechnung trägt. Diese Beschreibung muss die Wesensmerkmale der betreffenden Art von Instrument sowie die damit verbundenen spezifischen Risiken ausreichend detailliert erläutern, damit der Kunde seine Anlageentscheidungen auf fundierter Grundlage treffen kann.
(2) Die Beschreibung der Risiken erstreckt sich — soweit für die betreffende Art von Instrument sowie den Status und den Kenntnisstand des Kunden relevant — auf folgende Punkte:
- a)
- die mit Finanzinstrumenten der betreffenden Art einhergehenden Risiken, einschließlich einer Erläuterung der Hebelwirkung und ihrer Effekte, und Risiko des Verlusts der gesamten Kapitalanlage;
- b)
- die Volatilität des Preises der betreffenden Instrumente und etwaige Beschränkungen des für derlei Instrumente verfügbaren Marktes;
- c)
- den Umstand, dass jeder Anleger aufgrund von Geschäften mit den betreffenden Instrumenten möglicherweise finanzielle und sonstige Verpflichtungen einschließlich Eventualverbindlichkeiten übernehmen muss, die zu den Kosten für den Erwerb der Instrumente hinzukommen;
- d)
- etwaige Einschusspflichten oder ähnliche Verpflichtungen, die für Instrumente der betreffenden Art gelten.
Die Mitgliedstaaten können den genauen Wortlaut bzw. den Inhalt der nach diesem Absatz erforderlichen Beschreibung der Risiken festlegen.
(3) Übermittelt eine Wertpapierfirma einem Kleinanleger bzw. potenziellen Kleinanleger Informationen über ein Finanzinstrument, das zu diesem Zeitpunkt öffentlich angeboten wird und zu dem in Zusammenhang mit diesem Angebot ein Prospekt gemäß der Richtlinie 2003/71/EG veröffentlicht worden ist, teilt die Wertpapierfirma dem Kunden bzw. dem potenziellen Kunden mit, wo dieser Prospekt erhältlich ist.
(4) Besteht die Wahrscheinlichkeit, dass die Risiken bei einem aus mindestens zwei verschiedenen Finanzinstrumenten oder Finanzdienstleistungen zusammengesetzten Finanzinstrument größer sind als die mit jedem der Bestandteile verbundenen Risiken, übermittelt die Wertpapierfirma eine angemessene Beschreibung der Bestandteile des betreffenden Instruments und der Art und Weise, in der sich das Risiko durch die gegenseitige Beeinflussung dieser Bestandteile erhöht.
(5) Im Falle von Finanzinstrumenten, die eine Garantie durch einen Dritten beinhalten, umfassen die Informationen über die Garantie ausreichende Details über den Garantiegeber und die Garantie, damit der Kleinanleger bzw. potenzielle Kleinanleger die Garantie angemessen bewerten kann.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.