Artikel 44 RL 2006/73/EG
(Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2004/39/EG) Kriterien für die bestmögliche Ausführung
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Wertpapierfirmen bei der Ausführung von Kundenaufträgen die relative Bedeutung der in Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2004/39/EG genannten Aspekte unter Berücksichtigung der folgenden Kriterien bestimmen:
- a)
- Merkmale des Kunden und dessen Einstufung als Kleinanleger oder als professioneller Kunde;
- b)
- Merkmale des Kundenauftrags;
- c)
- Merkmale der Finanzinstrumente, die Gegenstand des betreffenden Auftrags sind;
- d)
- Merkmale der Ausführungsplätze, an die der Auftrag weitergeleitet werden kann.
Für die Zwecke dieses Artikels und des Artikels 46 ist unter „Ausführungsplatz” ein geregelter Markt, ein multilaterales Handelssystem (MTF), ein systematischer Internalisierer, ein Marktmacher, ein sonstiger Liquiditätsgeber oder eine Einrichtung zu verstehen, die in einem Drittland eine vergleichbare Funktion ausübt.
(2) Eine Wertpapierfirma erfüllt ihre Verpflichtungen aus Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2004/39/EG, alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, um das bestmögliche Ergebnis für einen Kunden zu erreichen, wenn sie einen Auftrag oder einen bestimmten Teil desselben nach den ausdrücklichen Weisungen, die der Kunde in Bezug auf den Auftrag oder den bestimmten Teil desselben erteilt hat, ausführt.
(3) Führt eine Wertpapierfirma einen Auftrag für einen Kleinanleger aus, wird das bestmögliche Ergebnis hinsichtlich des Gesamtentgelts, d. h. des Preises für das Finanzinstrument, und der mit der Auftragsausführung verbundenen Kosten bestimmt, wobei die letztgenannten Kosten alle dem Kunden entstehenden Auslagen umfassen, die unmittelbar mit der Ausführung des Auftrags zusammenhängen, einschließlich Ausführungsplatzgebühren, Clearing- und Abwicklungsgebühren sowie aller sonstigen Gebühren, die an Dritte gezahlt werden, die an der Ausführung des Auftrags beteiligt sind.
Kann ein Auftrag über ein Finanzinstrument an mehreren konkurrierenden Plätzen ausgeführt werden, so müssen — um die in den Grundsätzen der Auftragsausführung der Wertpapierfirma aufgeführten und zur Ausführung des Auftrags fähigen Ausführungsplätze für den Kunden miteinander zu vergleichen und zu bewerten — die Provisionen der Wertpapierfirma und die Kosten der Ausführung an den einzelnen in Frage kommenden Plätzen im Interesse einer bestmöglichen Ausführung in diese Bewertung einfließen.
(4) Die Mitgliedstaaten verlangen, dass die Wertpapierfirmen ihre Provisionen nicht in einer Weise strukturieren oder in Rechnung stellen, die eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der Ausführungsplätze bewirkt.
(5) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 1. November 2008 einen Bericht über Verfügbarkeit, Vergleichbarkeit und Konsolidierung der Informationen über die Qualität der Ausführung an verschiedenen Ausführungsplätzen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.