Artikel 47 RL 2006/73/EG

(Artikel 22 Absatz 1 und Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2004/39/EG) Allgemeine Grundsätze

(1) Die Mitgliedstaaten verlangen von den Wertpapierfirmen, bei der Ausführung von Kundenaufträgen die folgenden Bedingungen zu erfüllen:

a)
Sie müssen sicherstellen, dass im Namen von Kunden ausgeführte Aufträge unverzüglich korrekt registriert und zugewiesen werden;
b)
sie müssen ansonsten vergleichbare Kundenaufträge der Reihe nach und unverzüglich ausführen, es sei denn, die Art des Auftrags oder die vorherrschenden Marktbedingungen machen dies unmöglich oder im Interesse des Kunden ist anderweitig zu handeln;
c)
sie müssen einen Kleinanleger unverzüglich über alle wesentlichen Schwierigkeiten informieren, die für die korrekte Ausführung des Auftrags relevant sind, sobald sie von einer solchen Schwierigkeit Kenntnis erlangen.

(2) Ist eine Wertpapierfirma für die Überwachung oder Organisation der Abwicklung eines ausgeführten Auftrags verantwortlich, trifft sie alle angemessenen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle Kundenfinanzinstrumente oder Kundengelder, die zur Abwicklung des ausgeführten Auftrags eingegangen sind, unverzüglich und korrekt auf dem Konto des jeweiligen Kunden verbucht werden.

(3) Eine Wertpapierfirma darf Informationen im Zusammenhang mit laufenden Kundenaufträgen nicht missbrauchen und trifft alle angemessenen Maßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs derartiger Informationen durch ihre relevanten Personen.

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