Artikel 50 RL 2006/73/EG
(Artikel 24 Absatz 3 der Richtlinie 2004/39/EG) Geeignete Gegenparteien
(1) Die Mitgliedstaaten können ein Unternehmen als geeignete Gegenpartei anerkennen, wenn das betreffende Unternehmen unter eine Kategorie von Kunden fällt, die als professionelle Kunden gemäß Anhang II Abschnitt I Nummern 1, 2 und 3 der Richtlinie 2004/39/EG angesehen werden, wobei allerdings die in Artikel 24 Absatz 2 der genannten Richtlinie angeführten Kategorien ausgenommen sind.
Die Mitgliedstaaten können auf Antrag auch Unternehmen als geeignete Gegenpartei anerkennen, die unter eine Kategorie von Kunden fallen, die gemäß Anhang II Abschnitt II der Richtlinie 2004/39/EG als professionelle Kunden angesehen werden. In derartigen Fällen ist das betreffende Unternehmen allerdings nur in Bezug auf diejenigen Dienstleistungen oder Geschäfte als geeignete Gegenpartei anzuerkennen, für die es als professioneller Kunde behandelt werden könnte.
(2) Beantragt eine geeignete Gegenpartei gemäß Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2004/39/EG, als Kunde behandelt zu werden, dessen Geschäftstätigkeit mit einer Wertpapierfirma den Artikeln 19, 21 und 22 der genannten Richtlinie unterliegt, beantragt aber nicht ausdrücklich, als Kleinanleger behandelt zu werden, und gibt die Wertpapierfirma diesem Antrag statt, behandelt die Wertpapierfirma die betreffende geeignete Gegenpartei als professionellen Kunden.
Beantragt die betreffende geeignete Gegenpartei hingegen ausdrücklich, als Kleinanleger behandelt zu werden, sind die Bestimmungen über Anträge auf Behandlung als nicht professioneller Kunde in Anhang II Abschnitt I Nummern 2, 3 und 4 der Richtlinie 2004/39/EG anzuwenden.
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