Artikel 8 RL 2006/73/EG

(Artikel 13 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2004/39/EG) Innenrevision

Die Mitgliedstaaten schreiben den Wertpapierfirmen — soweit dies angesichts der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte sowie der Art und des Spektrums der im Zuge dieser Geschäfte erbrachten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten angemessen und verhältnismäßig ist — die Einrichtung und dauerhafte Unterhaltung einer von den übrigen Funktionen und Tätigkeiten der Wertpapierfirma getrennten und unabhängigen Innenrevisionsfunktion vor, die folgende Aufgaben hat:

a)
Erstellung und dauerhafte Umsetzung eines Revisionsprogramms mit dem Ziel, die Angemessenheit und Wirksamkeit der Systeme, internen Kontrollmechanismen und Vorkehrungen der Wertpapierfirma zu prüfen und zu bewerten;
b)
Ausgabe von Empfehlungen auf der Grundlage der Ergebnisse der gemäß Buchstabe a ausgeführten Arbeiten;
c)
Überprüfung der Einhaltung dieser Empfehlungen;
d)
Erstellung von Revisionsberichten gemäß Artikel 9 Absatz 2.

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