Artikel 2 RL 2006/79/EG
(1) Artikel 1 gilt für die nachstehend aufgeführten Waren nur im Rahmen der folgenden mengenmäßigen Begrenzungen:
- a)
-
Tabakwaren:
- i)
-
50 Zigaretten
oder
- ii)
-
25 Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens 3 Gramm)
oder
- iii)
-
10 Zigarren
oder
- iv)
- 50 Gramm Rauchtabak;
- b)
-
Alkohol und alkoholische Getränke:
- i)
-
destillierte Getränke und Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 % vol; unvergällter Äthylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol und mehr: 1 Normalflasche (bis zu 1 Liter),
oder
- ii)
-
destillierte Getränke und Spirituosen, Aperitifs aus Wein oder Alkohol, Tafia, Sake oder ähnliche Getränke, mit einem Alkoholgehalt von 22 % vol oder weniger; Schaumweine, Likörweine: 1 Normalflasche (bis zu 1 Liter),
oder
- iii)
- nicht schäumende Weine: 2 Liter;
- c)
-
Parfüms:
50 Gramm
oder
Toilettenwasser: 0,25 Liter oder 8 Unzen;
- d)
-
Kaffee:
500 Gramm
oder
Kaffee-Extrakte und -Essenzen: 200 Gramm;
- e)
-
Tee:
100 Gramm
oder
Tee-Extrakte und -Essenzen: 40 Gramm.
(2) Die Mitgliedstaaten können die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse einschränken oder von der Abgabenbefreiung bei den Umsatzsteuern und Sonderverbrauchsteuern ausschließen.
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