Artikel 2 RL 2006/79/EG

(1) Artikel 1 gilt für die nachstehend aufgeführten Waren nur im Rahmen der folgenden mengenmäßigen Begrenzungen:

a)
Tabakwaren:

i)
50 Zigaretten

oder

ii)
25 Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens 3 Gramm)

oder

iii)
10 Zigarren

oder

iv)
50 Gramm Rauchtabak;

b)
Alkohol und alkoholische Getränke:

i)
destillierte Getränke und Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 % vol; unvergällter Äthylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol und mehr: 1 Normalflasche (bis zu 1 Liter),

oder

ii)
destillierte Getränke und Spirituosen, Aperitifs aus Wein oder Alkohol, Tafia, Sake oder ähnliche Getränke, mit einem Alkoholgehalt von 22 % vol oder weniger; Schaumweine, Likörweine: 1 Normalflasche (bis zu 1 Liter),

oder

iii)
nicht schäumende Weine: 2 Liter;

c)
Parfüms:

50 Gramm

oder

Toilettenwasser: 0,25 Liter oder 8 Unzen;

d)
Kaffee:

500 Gramm

oder

Kaffee-Extrakte und -Essenzen: 200 Gramm;

e)
Tee:

100 Gramm

oder

Tee-Extrakte und -Essenzen: 40 Gramm.

(2) Die Mitgliedstaaten können die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse einschränken oder von der Abgabenbefreiung bei den Umsatzsteuern und Sonderverbrauchsteuern ausschließen.

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