Artikel 4 RL 2006/79/EG

(1) Der für die Anwendung dieser Richtlinie anzusetzende Euro-Gegenwert in Landeswährung wird einmal jährlich festgesetzt. Dabei sind die Sätze des ersten Werktags im Oktober mit Wirkung ab 1. Januar des darauf folgenden Jahres anzuwenden.

(2) Die Mitgliedstaaten können den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Euro-Betrag nach Umrechnung in Landeswährung auf- oder abrunden, sofern hierbei 2 EUR nicht überschritten werden.

(3) Wenn sich der in Landeswährung ausgedrückte Betrag der Steuerfreigrenze durch die Umrechnung des in Euro ausgedrückten Freibetrags vor der in Absatz 2 vorgesehenen Auf- oder Abrundung um weniger als 5 % ändern sollte, können die Mitgliedstaaten den zum Zeitpunkt der in Absatz 1 vorgesehenen jährlichen Anpassung geltenden Betrag der Steuerfreigrenze beibehalten.

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