Artikel 17 RL 2006/7/EG
Aufhebung
(1) Die Richtlinie 76/160/EWG wird mit Wirkung vom 31. Dezember 2014 aufgehoben. Vorbehaltlich des Absatzes 2 berührt diese Aufhebung nicht die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in der aufgehobenen Richtlinie festgesetzten Fristen für die Umsetzung und die Anwendung.
(2) Sobald ein Mitgliedstaat alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften verabschiedet und alle praktischen Maßnahmen getroffen hat, um der vorliegenden Richtlinie nachzukommen, gilt die vorliegende Richtlinie und ersetzt sie die Richtlinie 76/160/EWG.
(3) Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweise auf die vorliegende Richtlinie.
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