Artikel 2 RL 2006/7/EG

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.
Die Begriffe „Oberflächengewässer” , „Grundwasser” , „Binnengewässer” , „Übergangsgewässer” , „Küstengewässer” und „Einzugsgebiet” haben dieselbe Bedeutung wie in der Richtlinie 2000/60/EG.
2.
„Zuständige Behörde” : die von einem Mitgliedstaat zur Sicherstellung der Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie bestimmte(n) Behörde(n) oder jede andere Behörde oder Stelle, denen diese Aufgabe übertragen worden ist.
3.
„Dauerhaft” bzw. „auf Dauer” : in Bezug auf ein Badeverbot oder auf das Abraten vom Baden eine Dauer von mindestens einer ganzen Badesaison.
4.
„Große Zahl” : in Bezug auf Badende eine Zahl, die die zuständige Behörde unter Berücksichtigung insbesondere der bisherigen Entwicklungen oder der zur Förderung des Badens bereitgestellten Infrastruktur oder Einrichtungen oder aber anderer Maßnahmen dazu als groß erachtet.
5.
„Verschmutzung” : das Vorliegen einer mikrobiologischen Verunreinigung oder das Vorhandensein von anderen Organismen oder von Abfall, die die Qualität des Badegewässers beeinträchtigen und im Sinne der Artikel 8 und 9 sowie des Anhangs I Spalte A eine Gefahr für die Gesundheit der Badenden darstellt.
6.
„Badesaison” : der Zeitraum, in dem mit einer großen Zahl von Badenden gerechnet werden kann.
7.
„Bewirtschaftungsmaßnahmen” : folgende in Bezug auf Badegewässer ergriffene Maßnahmen:

a)
Erstellung und regelmäßige Aktualisierung eines Badegewässerprofils;
b)
Erstellung eines Überwachungszeitplans;
c)
Überwachung der Badegewässer;
d)
Bewertung der Badegewässerqualität;
e)
Einstufung der Badegewässer;
f)
Ermittlung und Bewertung der Ursachen von Verschmutzungen, die sich auf die Badegewässer auswirken und die menschliche Gesundheit beeinträchtigen können;
g)
Information der Öffentlichkeit;
h)
Maßnahmen zur Vermeidung einer Exposition der Badenden gegenüber einer Verschmutzung;
i)
Maßnahmen zur Verringerung der Gefahr einer Verschmutzung.

8.
„Kurzzeitige Verschmutzung” : eine mikrobiologische Verunreinigung im Sinne des Anhangs I Spalte A, die eindeutig feststellbare Ursachen hat, bei der normalerweise nicht damit gerechnet wird, dass sie die Qualität der Badegewässer mehr als ungefähr 72 Stunden ab Beginn der Beeinträchtigung der Qualität der Badegewässer beeinträchtigt, und für die die zuständige Behörde, wie in Anhang II dargelegt, Verfahren zur Vorhersage und entsprechende Abhilfemaßnahmen festgelegt hat.
9.
„Ausnahmesituation” : ein Ereignis oder eine Kombination von Ereignissen, die sich auf die Qualität der Badegewässer an der betreffenden Stelle auswirken und bei denen nicht damit gerechnet wird, dass sie durchschnittlich häufiger als einmal alle vier Jahre auftreten.
10.
„Datensatz über die Badegewässerqualität” : die Daten, die gemäß Artikel 3 erhoben werden.
11.
„Bewertung der Badegewässerqualität” : der Prozess der Bewertung der Badegewässerqualität gemäß der in Anhang II beschriebenen Bewertungsmethode.
12.
„Massenvermehrung von Cyanobakterien” : kumuliertes Auftreten von Cyanobakterien in Form von Blüten, Matten oder Schlieren.
13.
Der Begriff „betroffene Öffentlichkeit” hat dieselbe Bedeutung wie in der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten(1).

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17).

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