ANHANG VI RL 2006/86/EG

Gemäß Artikel 9 Absatz 2 festzuhaltende Mindestdaten

A.
VON DEN GEWEBEEINRICHTUNGEN ZU ERTEILENDE ANGABEN

1.
Spenderkennung
2.
Spendenkennung, die mindestens Folgendes umfasst:

—

Kennung der Beschaffungsorganisation (mit Kontaktangaben) oder Gewebeeinrichtung

—

Eindeutige Spendennummer

—

Datum der Beschaffung

—

Ort der Beschaffung

—

Art der Spende (z. B. Einfach- vs. Mehrfachgewebespende, autolog vs. allogen; Lebendspende vs. postmortale Spende)

3.
Produktkennung, die mindestens Folgendes umfasst:

—

Kennung der Gewebeeinrichtung

—

Art von Geweben und Zellen/Produkt (Basisnomenklatur)

—

Poolnummer (bei gepooltem Material)

—

Splitnummer (falls vorhanden)

—

Verfallsdatum (falls vorhanden)

—

Gewebe-/Zellstatus (d. h. in Quarantäne, gebrauchsfertig usw.)

—

Beschreibung und Ursprung der Produkte, erfolgte Verarbeitungsschritte, Material und Zusätze, die mit den Geweben und Zellen in Berührung kommen und sich auf deren Qualität und/oder Sicherheit auswirken

—

Kennung der Einrichtung, die die endgültige Kennzeichnung vornimmt

4.
Einheitlicher Europäischer Code (falls vorhanden)
5.
Kennung der Verwendung beim Menschen, die mindestens Folgendes umfasst:

—

Datum der Verteilung/Entsorgung

—

Kennung des Klinikers oder Endverbrauchers/der Einrichtung

B.
VON DEN FÜR DIE VERWENDUNG BEIM MENSCHEN VERANTWORTLICHEN ORGANISATIONEN ZU ERTEILENDE ANGABEN

1.
Kennung der Herkunftsgewebeeinrichtung
2.
Kennung des Klinikers oder Endverbrauchers/der Einrichtung
3.
Zell- und Gewebeart
4.
Produktkennung
5.
Empfängerkennung
6.
Datum der Verwendung
7.
Einheitlicher Europäischer Code (falls vorhanden).

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