ANHANG VI RL 2006/86/EG
Gemäß Artikel 9 Absatz 2 festzuhaltende Mindestdaten
- A.
- VON DEN GEWEBEEINRICHTUNGEN ZU ERTEILENDE ANGABEN
- 1.
- Spenderkennung
- 2.
- Spendenkennung, die mindestens Folgendes umfasst:
- —
-
Kennung der Beschaffungsorganisation (mit Kontaktangaben) oder Gewebeeinrichtung
- —
-
Eindeutige Spendennummer
- —
-
Datum der Beschaffung
- —
-
Ort der Beschaffung
- —
-
Art der Spende (z. B. Einfach- vs. Mehrfachgewebespende, autolog vs. allogen; Lebendspende vs. postmortale Spende)
- 3.
- Produktkennung, die mindestens Folgendes umfasst:
- —
-
Kennung der Gewebeeinrichtung
- —
-
Art von Geweben und Zellen/Produkt (Basisnomenklatur)
- —
-
Poolnummer (bei gepooltem Material)
- —
-
Splitnummer (falls vorhanden)
- —
-
Verfallsdatum (falls vorhanden)
- —
-
Gewebe-/Zellstatus (d. h. in Quarantäne, gebrauchsfertig usw.)
- —
-
Beschreibung und Ursprung der Produkte, erfolgte Verarbeitungsschritte, Material und Zusätze, die mit den Geweben und Zellen in Berührung kommen und sich auf deren Qualität und/oder Sicherheit auswirken
- —
-
Kennung der Einrichtung, die die endgültige Kennzeichnung vornimmt
- 4.
- Einheitlicher Europäischer Code (falls vorhanden)
- 5.
- Kennung der Verwendung beim Menschen, die mindestens Folgendes umfasst:
- —
-
Datum der Verteilung/Entsorgung
- —
-
Kennung des Klinikers oder Endverbrauchers/der Einrichtung
- B.
- VON DEN FÜR DIE VERWENDUNG BEIM MENSCHEN VERANTWORTLICHEN ORGANISATIONEN ZU ERTEILENDE ANGABEN
- 1.
- Kennung der Herkunftsgewebeeinrichtung
- 2.
- Kennung des Klinikers oder Endverbrauchers/der Einrichtung
- 3.
- Zell- und Gewebeart
- 4.
- Produktkennung
- 5.
- Empfängerkennung
- 6.
- Datum der Verwendung
- 7.
- Einheitlicher Europäischer Code (falls vorhanden).
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