Artikel 16 RL 2006/87/EG

Ablehnung der Ausstellung oder Erneuerung und Entziehung von Gemeinschaftszeugnissen für Binnenschiffe

Jede Entscheidung über die Ablehnung der Erteilung oder Erneuerung eines Gemeinschaftszeugnisses für Binnenschiffe ist zu begründen. Sie wird dem Betroffenen unter Angabe der Einspruchsmöglichkeiten und Einspruchsfristen in dem betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilt.

Jedes gültige Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe kann von der zuständigen Behörde, die es erteilt oder erneuert hat, entzogen werden, wenn das Fahrzeug nicht mehr den seinem Zeugnis entsprechenden technischen Vorschriften genügt.

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