Artikel 6 RL 2006/87/EG

Gefährliche Güter

Jedes Fahrzeug mit einer nach der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (nachstehend „ADNR” genannt) erteilten Bescheinigung darf unter den darin genannten Voraussetzungen gefährliche Güter im gesamten Gebiet der Gemeinschaft befördern.

Jeder Mitgliedstaat kann verlangen, dass Fahrzeuge ohne eine ADNR-Bescheinigung nur dann gefährliche Güter in seinem Gebiet befördern dürfen, wenn sie über die in dieser Richtlinie genannten Vorschriften hinaus weitere Vorschriften erfüllen. Diese Vorschriften werden der Kommission mitgeteilt, die die anderen Mitgliedstaaten informiert.

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