ANHANG VII RL 2006/87/EG

KLASSIFIKATIONSGESELLSCHAFTEN

INHALT

Teil I: Kriterien für die Anerkennung von Klassifikationsgesellschaften Teil II: Verfahren für die Anerkennung von Klassifikationsgesellschaften Teil III: Liste der anerkannten Klassifikationsgesellschaften

Teil I

Eine Klassifikationsgesellschaft, die nach Artikel 10 dieser Richtlinie anerkannt werden will, muss alle im Folgenden aufgeführten Kriterien erfüllen:
1.
Die Klassifikationsgesellschaft kann umfassende Erfahrungen in der Beurteilung des Entwurfs und der Bauausführung von Binnenschiffen belegen. Die Klassifikationsgesellschaft verfügt über ein umfassendes Vorschriftenwerk für den Entwurf, den Bau und die regelmäßige Besichtigung von Binnenschiffen, insbesondere für die Berechnung der Stabilität entsprechend Teil 9 der Vorschriften in der Anlage zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstrassen (ADN), auf die in Artikel 22a.04 und Artikel 22a.05 des Anhangs II verwiesen wird; dieses Vorschriftenwerk wird mindestens in deutscher, englischer, französischer oder niederländischer Sprache veröffentlicht und mit Hilfe von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen kontinuierlich weiterentwickelt und verbessert. Die Vorschriften dürfen nicht im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht oder zu geltenden internationalen Vereinbarungen stehen.
2.
Die Klassifikationsgesellschaft muss ihre Schiffsregister jährlich veröffentlichen.
3.
Die Klassifikationsgesellschaft darf nicht von Schiffseignern oder Unternehmen oder anderen abhängig sein, die gewerblich Schiffe konzipieren, bauen, ausrüsten, in Stand halten, betreiben oder versichern. Die Klassifikationsgesellschaft darf in Bezug auf ihre Einnahmen nicht von einem einzigen Gewerbeunternehmen abhängig sein.
4.
Die Klassifikationsgesellschaft hat ihren Geschäftssitz oder eine in allen Bereichen, für die sie im Rahmen der für die Binnenschifffahrt geltenden Vorschriften zuständig ist, beschluss- und handlungsfähige Niederlassung in einem der Mitgliedstaaten.
5.
Die Klassifikationsgesellschaft sowie ihre Sachverständigen verfügen über einen guten Ruf in der Binnenschifffahrt; die Sachverständigen müssen sich als fachlich qualifiziert ausweisen können. Sie müssen unter der Verantwortung der Klassifikationsgesellschaft handeln.
6.
Die Klassifikationsgesellschaft verfügt über eine erhebliche Zahl von Mitarbeitern für technische Leitungs-, Hilfs-, Prüf-, Besichtigungs- und Forschungsaufgaben, die den Aufgaben und den klassifizierten Schiffen angemessen ist und darüber hinaus für die Weiterentwicklung der Fähigkeiten und des Vorschriftenwerks sorgt. Sie unterhält Besichtiger in mindestens einem Mitgliedstaat.
7.
Die Klassifikationsgesellschaft arbeitet nach standesrechtlichen Grundsätzen.
8.
Die Klassifikationsgesellschaft wird so geleitet und verwaltet, dass die Vertraulichkeit der von einem Mitgliedstaat geforderten Auskünfte gewahrt bleibt.
9.
Die Klassifikationsgesellschaft ist bereit, einem Mitgliedstaat sachdienliche Auskünfte zu erteilen.
10.
Die Geschäftsführung der Klassifikationsgesellschaft hat ihre Politik, ihre Ziele und ihre Verpflichtungen bezüglich der Qualitätssicherung schriftlich niedergelegt und stellt sicher, dass diese Politik auf allen Ebenen der Klassifikationsgesellschaft verstanden, umgesetzt und fortgeschrieben wird.
11.
Die Klassifikationsgesellschaft hat ein wirksames System für die interne Qualitätssicherung entwickelt und umgesetzt und schreibt dieses System fort; es stützt sich auf geeignete Teile international anerkannter Qualitätssicherungsnormen und steht mit der Norm EN ISO/IEC 17020: 2004 — in der Auslegung der IACS-Bestimmungen für die Regelung der Zertifizierung von Qualitätssicherungssystemen — im Einklang. Das Qualitätssicherungssystem muss von einer unabhängigen Prüfstelle zertifiziert sein, die von der Verwaltung des Staates, in dem die Klassifikationsgesellschaft ihren Geschäftssitz oder eine Niederlassung nach Nummer 4 hat, anerkannt sein muss, und stellt unter anderem sicher, dass

a)
das Vorschriftenwerk der Klassifikationsgesellschaft systematisch erstellt und fortgeschrieben wird;
b)
das Vorschriftenwerk der Klassifikationsgesellschaft befolgt wird;
c)
die Vorschriften für die verordnungsrechtlichen Tätigkeiten, zu deren Durchführung die Klassifikationsgesellschaft ermächtigt ist, eingehalten werden;
d)
die Zuständigkeiten, die Befugnisse und die Zusammenarbeit der einzelnen Mitarbeiter, deren Arbeit sich auf die Qualität der von der Klassifikationsgesellschaft erbrachten Dienste auswirkt, schriftlich niedergelegt sind;
e)
alle Arbeiten unter kontrollierten Bedingungen durchgeführt werden;
f)
ein System zur Kontrolle der Tätigkeiten und der Arbeit von Besichtigern sowie technischen und Verwaltungsmitarbeitern, die unmittelbar von der Klassifikationsgesellschaft beschäftigt werden, vorhanden ist;
g)
die Vorschriften für die wichtigsten hoheitlichen Tätigkeiten, zu deren Durchführung die Klassifikationsgesellschaft ermächtigt ist, ausschließlich von ihren hauptamtlichen Besichtigern oder von hauptamtlichen Besichtigern anderer anerkannter Organisationen ausgeführt oder unmittelbar von ihnen überwacht werden;
h)
die Besichtiger sich systematisch fortbilden und ihre Kenntnisse laufend auffrischen;
i)
das Erreichen der geforderten Standards auf den von den erbrachten Diensten abgedeckten Gebieten sowie das wirksame Funktionieren des Qualitätssicherungssystem anhand von Aufzeichnungen belegt wird; und
j)
ein umfassendes System geplanter und belegter interner Prüfungen der qualitätsrelevanten Arbeiten an allen Standorten der Gesellschaft besteht.

12.
Das Qualitätssicherungssystem muss von einer unabhängigen Prüfstelle zertifiziert sein, die von der Verwaltung des Staates, in dem die Klassifikationsgesellschaft ihren Sitz oder eine Niederlassung nach Nummer 4 hat, anerkannt sein muss.
13.
Die Klassifikationsgesellschaft verpflichtet sich, ihre Vorschriften unter Berücksichtigung der geeigneten Richtlinien der Europäischen Union anzupassen und dem Ausschuss alle sachdienlichen Auskünfte rechtzeitig zu erteilen.
14.
Die Klassifikationsgesellschaft verpflichtet sich, die bereits anerkannten Klassifikationsgesellschaften regelmäßig zu konsultieren, um die Gleichwertigkeit ihrer technischen Normen und deren Durchführung zu gewährleisten und sollte es Vertretern eines Mitgliedstaats und anderen Beteiligten gestatten, sich an der Entwicklung ihres Vorschriftenwerks zu beteiligen.

Teil II

Die Anerkennung einer Klassifikationsgesellschaft gemäß Artikel 10 dieser Richtlinie wird von der Kommission nach dem in Artikel 19 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Verfahren ausgesprochen. Zusätzlich ist dabei folgendes Verfahren zu beachten:
1.
Die Vertreter des Staates, in dem die Klassifikationsgesellschaft ihren Geschäftssitz oder eine in allen Bereichen, für die sie im Rahmen der für die Binnenschifffahrt geltenden Verordnungen zuständig ist, beschluss- und handlungsfähige Niederlassung hat, legen der Kommission einen Antrag auf Anerkennung vor. Daneben übermitteln die Vertreter dieses Staates alle Informationen und Unterlagen, die zur Prüfung der Erfüllung der Kriterien für die Anerkennung erforderlich sind.
2.
Jedes Mitglied des Ausschusses kann die Übermittlung weiterer Informationen oder Unterlagen sowie eine Anhörung der betreffenden Klassifikationsgesellschaft verlangen.
3.
Der Entzug einer Anerkennung erfolgt entsprechend. Jedes Mitglied des Ausschusses kann den Entzug einer Anerkennung beantragen. Die Vertreter des Staates, die den Entzug beantragen, haben die den Antrag stützenden Informationen und Unterlagen vorzulegen.
4.
Vor Erteilung der Anerkennung einer Klassifikationsgesellschaft, die im Rahmen der Rheinschiffsuntersuchungsordnung nicht von allen Mitgliedstaaten der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt anerkannt ist, konsultiert die Kommission das Sekretariat der Zentralkommission.
5.
Nach jeder Entscheidung über die Anerkennung einer Klassifikationsgesellschaft oder den Entzug einer Anerkennung wird die Liste der anerkannten Gesellschaften geändert.
6.
Die Kommission unterrichtet die betreffenden Klassifikationsgesellschaften über ihre Entscheidungen.

Teil III

Auf der Grundlage der Kriterien der Teile I und II sind zurzeit die folgenden Klassifikationsgesellschaften gemäß Artikel 10 Absatz 1 dieser Richtlinie anerkannt:
(1)
Bureau Veritas
(2)
Germanischer Lloyd
(3)
Lloyd’s Register of Shipping
(4)
Polski Rejestr Statków S.A. (Polnisches Schiffsregister)
(5)
RINA s.p.a (Italienisches Schiffsregister)
(6)
Russisches Seeschifffsregister
Bis zu ihrer Anerkennung nach den Teilen I und II sind Klassifikationsgesellschaften, die von einem Mitgliedstaat gemäß der Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden(1) anerkannt und genehmigt sind, zurzeit gemäß Artikel 10 der vorliegenden Richtlinie nur für Fahrzeuge anerkannt, die ausschließlich auf Wasserstraßen dieses Mitgliedstaats verkehren.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 319 vom 12.12.1994, S. 20.

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