Artikel 63 RL 2006/88/EG

Aufhebung

(1) Die Richtlinien 91/67/EWG, 93/53/EWG und 95/70/EG werden mit Wirkung vom 1. August 2008 aufgehoben.

(2) Verweise auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Verweise auf die vorliegende Richtlinie und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang VIII zu lesen.

(3) Die Entscheidung 2004/453/EG findet für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie jedoch weiterhin Anwendung, bis die notwendigen Vorschriften nach Artikel 43 der vorliegenden Richtlinie spätestens 3 Jahre nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinie erlassen sind.

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