Artikel 65 RL 2006/88/EG

Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 1. Mai 2008 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 14. Dezember 2008 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Vorschriften ab 1. August 2008 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

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