Artikel 2 RL 2006/93/EG

1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle zivilen Unterschallstrahlflugzeuge, die auf Flughäfen ihres Hoheitsgebiets eingesetzt werden, den Normen gemäß Teil II Kapitel 3 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988) entsprechen.

2. Das Hoheitsgebiet nach Absatz 1 umfasst nicht die in Artikel 299 Absatz 2 des Vertrages genannten überseeischen Departements.

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