Präambel RL 2006/93/EG

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(*),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(**),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Richtlinie 92/14/EWG des Rates vom 2. März 1992 zur Einschränkung des Betriebs von Flugzeugen des Teils II Kapitel 2 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988)(***) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden(****). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, sie zu kodifizieren.
(2)
Die Anwendung von Lärmemissionsnormen auf zivile Unterschallstrahlflugzeuge hat einschneidende Folgen für die Luftverkehrsdienste, insbesondere, wenn dadurch die nutzbare Lebensdauer der von Fluggesellschaften betriebenen Flugzeuge begrenzt wird.
(3)
Die Richtlinie 89/629/EWG des Rates vom 4. Dezember 1989 zur Begrenzung der Schallemission von zivilen Unterschallstrahlflugzeugen(*****) beschränkt die Aufnahme von Flugzeugen in die Luftfahrzeugrollen der Mitgliedstaaten, wenn sie nur die Lärmgrenzwerte gemäß Teil II Kapitel 2 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988), einhalten können. Nach jener Richtlinie ist diese Aufnahmebeschränkung lediglich als erster Schritt anzusehen.
(4)
Angesichts der zunehmenden Überlastung der Flughäfen in der Gemeinschaft muss gewährleistet sein, dass die bestehenden Einrichtungen optimal genutzt werden. Dies ist nur bei Einsatz umweltverträglicher Flugzeuge möglich.
(5)
Die von der Gemeinschaft in Verbindung mit anderen internationalen Gremien durchgeführten Arbeiten haben ergeben, dass im Sinne eines wirksamen Umweltschutzes allen Bestimmungen über die Nichtaufnahme in die Luftfahrzeugrollen Maßnahmen zur Einschränkung des Betriebs von Flugzeugen, die den Grenzwerten in Kapitel 3 des Anhangs 16 nicht entsprechen, folgen müssen.
(6)
Gemeinsame Regeln zur Erreichung dieses Ziels sollten nach einem sinnvollen Zeitplan eingeführt werden, um zu gewährleisten, dass über die bestehenden Regelungen hinaus gemeinschaftsweit ein harmonisiertes Konzept eingeführt wird. Angesichts der jüngsten Bestrebungen, die Vorschriften für den europäischen Luftverkehr schrittweise zu liberalisieren, ist dies besonders wichtig.
(7)
Der Fluglärm sollte unter Berücksichtigung der Umweltfaktoren, der technischen Durchführbarkeit und der wirtschaftlichen Folgen reduziert werden.
(8)
Es empfiehlt sich, den Betrieb der in die Luftfahrzeugrollen der Mitgliedstaaten eingetragenen zivilen Unterschallstrahlflugzeuge zu regeln, die den Normen in Kapitel 3 des Anhangs 16 entsprechen.
(9)
Die Mitgliedstaaten sollten die Sanktionen festlegen, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften dieser Richtlinie zu verhängen sind. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(10)
Die vorliegende Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht unberührt lassen -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(*)

ABl. C 108 vom 30.4.2004, S. 55.

(**)

Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 10. Februar 2004 (ABl. C 97 E vom 22.4.2004, S. 67) und Beschluss des Rates vom 14. November 2006.

(***)

ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 21. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 991/2001 der Kommission (ABl. L 138 vom 22.5.2001, S. 12).

(****)

Siehe Anhang I Teil A.

(*****)

ABl. L 363 vom 13.12.1989, S. 27.

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